Strafprozessordnung § Vorschriften, Verfahren & Rechtsmittel
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Strafrechtinfo24 Redaktion
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- Die Strafprozessordnung (StPO) umfasst acht Bücher.
- Im ersten Buch werden allgemeine Vorschriften festgelegt.
- Das zweite Buch definiert das Verfahren und die Hauptverhandlung.
- Die Rechtsmittel, also die Beschwerde, die Berufung und die Revision, sind durch das dritte Buch geregelt.
- Im fünften Buch der Strafprozessordnung (StPO) geht es um die Möglichkeiten, die der Verletzte rechtlich gesehen besitzt.
Grundsätzliches zur Strafprozessordnung (StPO)
Die Strafprozessordnung (StPO) regelt seit 1950 sämtliche Bedingungen, die es rund um einen Prozess rechtlich vorzuschreiben gilt. In insgesamt acht Büchern werden darin alle gesetzlichen Vorgaben, angefangen von allgemeinen Vorschriften bis hin zum Datenschutz, ausführlich festgelegt. Für das Strafrecht ist die StPO unerlässlich, da in ihr auch die Richtlinien für das gesamte Strafverfahren definiert sind. Dementsprechend wird in der Strafprozessordnung (StPO) auch erklärt, wer eine Strafanzeige machen kann und welche Anforderungen ein Strafantrag erfüllen muss.
Zu den wichtigsten Vorschriften der Strafprozessordnung im Zusammenhang mit dem Strafrecht zählen unter anderem die Bestimmungen zu den Zeugen, zu Sachverständigen sowie zum Augenschein. Auch die Regeln zur Vernehmung und zu einer möglicherweise damit einhergehenden vorläufigen Festnahme sind in strafrechtlicher Hinsicht besonders relevant. Andere wichtige Regelungen der Strafprozessordnung (StPO) sind:
- Vorschriften zur Verhaftung
- Bestimmungen für die Erhebung der Klage und für die Hauptverhandlung
- Regeln zur Verteidigung
- Erläuterungen zu den Rechtsmitteln
- Richtlinien zu einem Wiederaufnahmeverfahren
Allgemeine Vorschriften
Das erste Buch der Strafprozessordnung (StPO) umfasst grundsätzliche Aspekte eines Strafprozesses. Neben der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte werden in diesem Teil auch noch Regelungen zur Aktenführung und zur Kommunikation im Verfahren sowie zu Ermittlungsmaßnahmen festgelegt. Auch die Richtlinien für eine ordnungsgemäße Vernehmung und zur Verhaftung sind im ersten Buch definiert. Im Folgenden werden auch noch folgende Aspekte der allgemeinen Vorschriften näher erläutert:
- Gerichtsstand
- Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- Zeugen, Sachverständige und Augenschein
- Vorläufige Festnahme
Sachliche Zuständigkeit und Gerichtsstand
Bei der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte wird in § 1 der Strafprozessordnung (StPO) auf das sogenannte Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) verwiesen, welches die allgemeine Zuständigkeit der Amtsgerichte vorsieht. Ebenfalls in diesem Abschnitt wird erläutert, dass zusammenhängende Straftaten, die im Normalfall in den Bereich unterschiedlicher Gerichte fallen würden, auch allein beim Gericht mit höherer Zuständigkeit behandelt werden.
Auch die Trennung kann gemäß § 2 der Strafprozessordnung (StPO) angeordnet werden. Zudem wird hierbei auch festgehalten, dass ein Zusammenhang besteht, wenn eine Person mehrere Straftaten oder mehrere Täter für ein Verbrechen beschuldigt werden. Maßgebend für das Verfahren ist außerdem jene Straftat, die in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts höherer Ordnung fällt.
Der Gerichtsstand gemäß der Strafprozessordnung (StPO) legt die räumliche Gerichtszugehörigkeit fest. Dementsprechend zählt das Gericht, in dessen Bezirk die Straftat vorgefallen ist oder der Verdächtige festgenommen wurde, oder aber auch das Gericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt, als rechtlich begründete Gerichtsstände. Sind mehr Gerichte zuständig, entscheidet der Zeitpunkt, zu dem die Gerichte die Untersuchung beginnen, oder das gemeinschaftlich obere Gericht über den Gerichtsstand.
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Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Dieser Abschnitt, der in den §§ 22 bis 31 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt wird, legt die Kriterien fest, weshalb ein Richter ausgeschlossen oder abgelehnt werden kann. Ein Richter kann dementsprechend wegen Mitwirkung an einer angefochtenen Entscheidung, oder wenn er selbst der Straftat beschuldigt wird, von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen werden. Auch wenn er Zeuge oder Sachverständiger der entsprechenden Strafsache ist, muss er gesetzlich ausgeschlossen werden. Andere Gründe in diesem Zusammenhang sind, wenn:
- der Beschuldigte ein Verwandter ist
- er der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner, der Vormund oder Betreuer des Beschuldigten ist oder war
- er in diesem Fall bereits als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Geschädigten oder als Verteidiger tätig ist
Für die Ablehnung ist die Ausschließung, wie oben beschrieben, sowie die Befangenheit des Richters relevant. Soll ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, kann dies nur durch Vorliegen eines triftigen Grundes erfolgen. Dabei haben die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger sowie der Beschuldigte das Recht auf Ablehnung. Der Ablehnungsantrag muss bei dem Gericht, zu dem der Richter gehört, unter Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes eingereicht werden. Der Richter muss sich zu diesem dienstlich äußern.
Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
Die Aktenführung ist gemäß § 32 der Strafprozessordnung (StPO) elektronisch möglich. Ab wann Akten elektronisch geführt werden, wird von der Bundesregierung und von den Landesregierungen für ihren Bereich durch gesetzliche Regelungen festgesetzt. Auch der Übermittlungsweg sowie die Formvorschriften an elektronische Dokumente sind in der Strafprozessordnung (StPO) rechtlich verankert. Die Richtlinien zur Gewährung der Akteneinsicht sind durch § 32f der StPO detailliert dargestellt. Dementsprechend können elektronische Akten eingesehen werden, wenn deren Inhalte bereitgestellt oder auf einem sicheren Übermittlungsweg zugeschickt werden.
Eine gerichtliche Entscheidung einer Hauptverhandlung darf gemäß § 33 der Strafprozessordnung (StPO) erst dann getroffen werden, wenn alle Beteiligten angehört wurden. Außerhalb der Hauptverhandlung muss die Staatsanwaltschaft eine schriftliche oder mündliche Erklärung zur Entscheidung abgeben. Anfechtbare und ablehnende Entscheidungen müssen zudem begründet werden. Wird ein Gerichtsentscheid, der grundsätzlich angefochten werden kann, verkündet, muss der Geschädigte über die entsprechenden Fristen und Formen informiert werden. Das Vorgehen hinsichtlich der Zustellung von Entscheidungen ist in den § 36 bis 41 der Strafprozessordnung (StPO) festgehalten.
Fristen und Wiedereinsetzung
Die Fristen können prinzipiell nach Tagen, Wochen oder Monaten berechnet werden. Eine Frist, die nach Tagen festgelegt wird, beginnt am Tag nach einem für den Anfang ausschlaggebenden Zeitpunkt oder Ereignis. Das Ende für eine Wochenfrist ist der letzte Tag der Woche, wohingegen eine Monatsfrist mit Ablauf des Tages des letzten Monats, welcher dem Tag des Beginns entspricht, endet. Wenn also die Monatsfrist an einem 15. angefangen hat, läuft sie auch an einem 15. ab. Bei einer nicht selbstverschuldeten Versäumnis einer Frist kann die betroffene Person einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen, was innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss.
Zeugen, Sachverständige und Augenschein
Zeugen müssen an ihrem vorgeladenen Termin erscheinen und auch aussagen, sofern kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt. Wenn der Zeuge auch das Opfer der Straftat ist, müssen gewisse Schutzmaßnahmen, wie der mögliche Verzicht auf zu private Fragen, beachtet werden. Auch bei der Vernehmung eines minderjährigen Opfers, des Bundespräsidenten oder von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung gelten bestimmte Sonderregelungen. Fehlt ein ordnungsgemäß geladener Zeuge, muss er dadurch alle anfallenden Kosten übernehmen. Zudem haben gemäß § 52 der Strafprozessordnung (StPO) folgende Personen ein Anrecht auf das sogenannte Zeugnisverweigerungsrecht:
- der Verlobte des Beschuldigten
- der Ehepartnter des Beschuldigten, auch wenn die Ehe geschieden wurde
- der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht
- Verwandte bis dritten Grades und Schwäger bis zweiten Grades
- jegliche Berufsgruppen mit einer Schweigepflicht
Im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht verfügt jeder Zeuge über das Auskunftsverweigerungsrecht. Dementsprechend muss er nicht auf Fragen antworten, deren Beantwortung ihn oder einen Angehörigen belasten würden. Jeder Zeuge muss zu Beginn seiner Aussage über dieses Recht belehrt werden. In bestimmten Fällen können Zeugen unter gewissen Voraussetzungen auch vereidigt werden. Analog zum Zeugnisverweigerungsrecht besitzen auch hier Angehörige ein Eidesverweigerungsrecht.
Für Sachverständige gelten grundsätzlich dieselben Aspekte wie für andere Zeugen. Der Richter entscheidet über die Auswahl und die Anzahl der Sachverständiger, wobei jenen Personen, die für gewisse Arten von Gutachten öffentlich bestellt sind, der Vorzug gegeben wird. Für die Ablehnung eines Sachverständigen sind dieselben Gründe zulässig, für die auch ein Richter abgelehnt werden kann. Sachverständiger verfügen zudem über ein Gutachtenverweigerungsrecht.
Der Augenschein umfasst in der Strafprozessordnung (StPO) unter anderem unterschiedliche Formen der Untersuchung. Zu diesen zählen die körperliche Untersuchung des Beschuldigten, die molekulargenetische Untersuchung sowie die Untersuchung anderer Personen. Es gibt gemäß § 86 der Strafprozessordnung (StPO) auch einen richterlichen Augenschein, dessen Inhalte protokolliert werden müssen.
Ermittlungsmaßnahmen
Die rechtliche Grundlage hierfür bilden §§ 94 bis 111q der Strafprozessordnung (StPO). Diese reichen von der Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken bis hin zur Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen. Jeder Gegenstand, der als Beweismittel relevant ist, muss entweder in Verwahrung genommen oder anders sichergestellt werden. Eine Beschlagnahme erfolgt dann, wenn die Person, in deren Besitz der Gegenstand ist, ihn nicht freiwillig herausgeben will. Allerdings besteht gemäß § 95 der Strafprozessordnung (StPO) eine Herausgabepflicht, weshalb sich derjenige gegebenenfalls mit der Verweigerung strafbar macht.
Vernehmung und Verteidigung
Die Ladung des Beschuldigten zur Vernehmung muss schriftlich erfolgen und kann beinhalten, dass er bei Ausbleiben direkt vorgeführt wird. Auch andere Gründe können eine sofortige Vorführung zur Folge haben. Zu Beginn der Vernehmung muss dem Beschuldigten mitgeteilt werden, welcher Tat er bezichtigt wird und welche Strafvorschriften zur Diskussion stehen. Dabei muss er über seine Rechte sowie in passenden Situationen über die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs informiert werden. In § 136a der Strafprozessordnung (StPO) werden verbotene Vernehmungsmethoden festgehalten.
Der Beschuldigte hat zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens ein Anrecht auf einen Verteidiger. Als Verteidiger zählen Rechtsanwälte und Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt. Andere Personen dürfen nur als Verteidiger fungieren, wenn das Gericht es genehmigt. Die Gründe für eine Ausschließung des Verteidigers finden sich in § 138a der Strafprozessordnung (StPO). Zudem wird nach § 141 der StPO dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn dieser noch niemanden hat, der ihn verteidigt. Der Wechsel von einem Pflicht- zu einem Wahlverteidiger ist nur möglich, wenn der neu ausgesuchte das Mandat nicht nach kurzer Zeit wieder ablegt. Ein Verteidiger ist unter anderem deshalb unerlässlich, weil er die Akten einsehen kann.
Verhaftung und vorläufige Festnahme
Der Beschuldigte darf aus gutem Grund und wenn er dringend verdächtig ist, in Untersuchungshaft genommen werden. Damit die Untersuchungshaft rechtmäßig angeordnet werden kann, muss der Richter einen schriftlichen Haftbefehl vorlegen. Dieser muss den Beschuldigten, die Tat, den Haftgrund sowie die Tatsachen, aus denen sich der Haftgrund ergibt, anführen. Die Haft kann gegen einen Verdächtigen aus folgenden Gründen angeordnet werden:
- Beschuldigter flüchtig ist oder sich verborgen hält
- Fluchtgefahr
- Verdacht auf Vernichtung, Veränderung, Unterdrückung, Fälschung und Wegschaffung von Beweismittel
- Verdacht auf Beeinflussung von Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen
- Veranlassung anderer zu solchem Verhalten
- Wiederholungsgefahr
Der Beschuldigte muss augenblicklich schriftlich in einer Sprache, die er versteht, über seine Rechte aufgeklärt werden. Falls die schriftliche Belehrung nicht genügt, muss der Verdächtige auch mündlich darüber in Kenntnis gesetzt werden. Der Beschuldigte muss zudem sofort die Möglichkeit bekommen, einen Angehörigen oder eine andere Person, der er vertraut, zu kontaktieren. Auch wenn er nach der Vorführung in Untersuchungshaft kommt, ist das Gericht gemäß § 114c der Strafprozessordnung (StPO) dazu verpflichtet, einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen. Wird ein Verdächtiger außerdem direkt bei der Tat gesichtet oder verfolgt, darf ihn jede Person vorläufig festnehmen, wenn Fluchtgefahr besteht oder seine Identität nicht direkt erfasst werden kann.
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Verfahren und Hauptverhandlung
Das zweite Buch der Strafprozessordnung (StPO) ist die gesetzliche Basis für das Verfahren beziehungsweise für die Hauptverhandlung. Es umfasst die §§ 151 bis 295 der StPO, wobei die größten Bereiche die Vorbereitung einer öffentlichen Klage und die Hauptverhandlung sind. Im Folgenden werden also Aspekte der öffentlichen Klage sowie der Hauptverhandlung näher erläutert.
Öffentliche Klage
Eine gerichtliche Untersuchung kann nur eröffnet werden, wenn eine Klage durch die Staatsanwaltschaft hinsichtlich aller verfolgbaren Straftaten erhoben wird. Von der Verfolgung kann unter bestimmten Voraussetzungen gemäß §§ 153 bis 154e der Strafprozessordnung (StPO) abgesehen werden. Ist der Beschuldigte für längere Zeit abwesend oder gibt es ein anderes Hindernis, kann das Verfahren vorläufig eingestellt werden, wenn die öffentliche Klage noch nicht erhoben worden ist und wenn der Sachverhalt weitestgehend aufgeklärt und die Beweise gesichert wurden.
Nur eine in der öffentlichen Klage dargestellte Straftat beziehungsweise die darin beschuldigten Personen können untersucht werden. Es muss dabei auch immer die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs geprüft werden. Eine öffentliche Klage kann nur vor der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Die Strafprozessordnung (StPO) unterscheidet zudem zwischen Angeschuldigter und Angeklagter. Der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben wird, wird auch Angeschuldigter genannt, wohingegen er nach Eröffnung des Hauptverfahrens als Angeklagter bezeichnet wird.
Wenn die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder einen Strafantrag von einer möglichen Straftat erfährt, muss sie den Sachverhalt untersuchen, um anschließend darüber zu entscheiden, ob eine öffentliche Klage gestellt werden soll oder nicht. Bei den Ermittlungen müssen sowohl Beweise für eine Belastung, als auch für eine eventuelle Entlastung gesammelt werden. Die Rolle der Polizei wird in diesem Zusammenhang in § 163 der Strafprozessordnung (StPO) festgehalten.
Hauptverhandlung
Das zuständige Gericht hat zu bestimmen, ob das Verfahren vorerst eingestellt oder eine Hauptverhandlung beginnen soll. Dabei muss der Antrag, der die Eröffnung des Hauptverfahrens fordert, in der sogenannten Anklageschrift enthalten sein. Diese muss zusätzlich auch den Namen des Angeschuldigten sowie die Tat inklusive Zeit und Ort, an der sie angeblich stattgefunden hat, beinhalten. Andere relevante Bestandteile der Anklageschrift sind:
- gesetzliche Besonderheiten der Tat
- Anzuwendende Strafvorschriften
- Beweismittel
- Gericht
- Verteidiger
- Name und Wohnort der Zeugen
- Ergebnis der Ermittlungen
Die Hauptverhandlung wird eröffnet, wenn die Verdächtigung des Beschuldigten ausreichend bewiesen zu sein scheint. Anschließend muss ein Termin vom Vorsitzenden des zuständigen Gerichts beschlossen sowie die Ladungen hierfür angeordnet werden. Eine Hauptverhandlung kann höchstens bis zu drei Wochen unterbrochen werden, außer wenn sie bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. In solch einem Fall ist eine Unterbrechung bis zu einem Monat möglich. Der Angeklagte hat eine Anwesenheitspflicht für die Hauptverhandlung und muss sein Fernbleiben ausreichend entschuldigen. Zudem kann ohne den Angeklagten gemäß § 230 der Strafprozessordnung (StPO) keine Hauptverhandlung stattfinden. Der Angeklagte hat außerdem das letzte Wort.
Rechtsmittel
Das dritte Buch der Strafprozessordnung (StPO), das die §§ 296 bis 358 umfasst, legt die rechtlichen Vorschriften für Rechtsmittel fest. Dabei haben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft den Anspruch auf zulässige Rechtsmittel. Es kann grundsätzlich auf Rechtsmittel verzichtet werden beziehungsweise können diese auch zurückgenommen werden. Unter bestimmten Bedingungen gemäß § 302 der StPO ist die Zurücknahme oder der Verzicht allerdings ausgeschlossen. Zu den Rechtsmittel gemäß der Strafprozessordnung (StPO) zählen:
- Beschwerde
- Berufung
- Revision
Beschwerde
Gegen Beschlüsse und richterliche Verfügungen kann gemäß § 304 der Strafprozessordnung (StPO) eine Beschwerde eingereicht werden, wenn sie gesetzlich nicht von einer Anfechtung geschützt sind. Die Möglichkeit, eine Beschwerde zu erheben, ist auch für Zeugen, Sachverständige und andere Personen, die davon betroffen sind, gegeben. Der Vollzug wird durch eine Beschwerde nicht verzögert. Es gelten zudem bestimmte Bedingungen für sofortige und weitere Beschwerden.
Berufung
Die Berufung ist gemäß § 312 der Strafprozessordnung (StPO) gegen Urteile des Richters und des Schöffengerichts zulässig. Die Berufung muss spätestens eine Woche nach der Urteilsverkündung schriftlich beim zuständigen Gericht eingelangt sein. Das sogenannte Berufungsgericht entscheidet anschließend durch einen Beschluss darüber, ob die Berufung angenommen wird oder nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist unanfechtbar. Das Urteil bei einem Berufungsverfahren darf für den Angeklagten nicht schlechter ausfallen als beim ursprünglichen Urteil.
Revision
Kann eine Berufung gegen ein Urteil eingelegt werden, kann es stattdessen auch durch eine Revision angefochten werden. Für eine Revision muss ein Grund vorliegen, der zeigt, dass das Urteil nur auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Absolute Revisionsgründe gemäß § 338 der Strafprozessordnung (StPO) sind unter anderem die nicht gesetzlich vorgeschriebene Besetzung des Gerichts oder auch wenn das Urteil durch einen Richter getroffen wurde, der davon ausgeschlossen war. Weitere Revisionsgründe sind:
- die Mitwirkung eines Richters oder Schöffen, der abgelehnt war
- das Gericht nicht für das Urteil zuständig war
- die Hauptverhandlung unter Abwesenheit einer erforderlichen Person stattgefunden hat
- wenn die Regelung über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wurde
- wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe beinhaltet oder diese nicht fristgerecht in die Akten aufgenommen wurden
- wenn die Verteidigung unzulässig beschränkt wurde
Wiederaufnahme eines Verfahrens
Das vierte Buch beinhaltet sämtliche Gesetze, die für die Wiederaufnahme eines Verfahrens maßgebend sind. Dementsprechend wird in diesem Abschnitt der Strafprozessordnung (StPO) auch festgehalten, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Vollziehung des Urteils nicht verlangsamt. Die Wiederaufnahme kann sowohl im Interesse des Angeklagten als auch zu dessen Ungunsten erfolgen. Der Antrag auf Wiederaufnahme muss gemäß § 366 der Strafprozessordnung (StPO) den gesetzlichen Grund und die Beweismittel enthalten.
Wiederaufnahme zugunsten des Angeklagten
Wann die Wiederaufnahme im Sinne des Angeklagten zulässig ist, legt § 359 der Strafprozessordnung (StPO) fest. Eine Urkunde, die zu seinen Ungunsten unecht oder verfälscht war, sowie die Aufhebung eines zivilrechtlichen Urteils, auf welchem das Strafurteil gestützt wurde, sind Gründe für eine zulässige Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten. Auch wenn das Urteil laut Europäischem Gerichtshof auf einer Verletzung der Menschenrechte basiert, ist die Wiederaufnahme zulässig. Andere Gründe hierfür sind:
- die Falschaussage eines Zeugen
- falsches Gutachten eines Sachverständigen
- Mitwirkung eines Richters oder Schöffen, der seine Amtspflichten verletzt hat
- Neue Beweise oder Tatsachen, die ein milderes Strafmaß oder die Freisprechung des Angeklagten bedeuten können
Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten
Ein Verfahren kann gemäß § 362 der Strafprozessordnung (StPO) auch zuungunsten des Verurteilten wiederaufgenommen werden. Ist das Urteil aufgrund einer echten oder verfälschten Urkunde beziehungsweise durch eine falsche Aussage oder ein falsches Gutachten im Interesse des Angeklagten gefällt worden, kann es zu einer Wiederaufnahme kommen. Auch wenn der Freigesprochene bereits ein Geständnis gemacht hat oder wenn neue Beweise für seine Schuld vorgebracht werden, ist eine Wiederaufnahme möglich.
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Beteiligung des Geschädigten am Verfahren
Wie der Geschädigte beziehungsweise im Todesfall dessen Angehörige in das Verfahren eingebunden werden können, reglementiert das fünfte Buch der Strafprozessordnung (StPO). Das Opfer muss über die Einstellung sowie über den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens sowie über Ort und Zeit der Hauptverhandlung und über die Anschuldigungen informiert werden, sofern sie den Geschädigten betreffen. Dies muss zudem in einer Sprache, derer er mächtig ist, erfolgen. Auch der Rechtsanwalt des Opfers kann die Akten einsehen, solange dadurch nicht die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen verletzt werden. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sowie der Beistand einer psychosozialen Prozessbegleitung zählen ebenfalls zu den Rechten des Geschädigten.
Privat- und Nebenklage
Das Opfer kann jedoch auch selbst Klage gegen den Beschuldigten erheben. Dies kann entweder durch eine Privat- oder durch eine Nebenklage erfolgen. Die rechtliche Grundlage für eine Privatklage bilden die §§ 374 bis 394 der Strafprozessordnung (StPO). Eine Privatklage muss nicht zwangsweise vom Geschädigten selbst erhoben werden, sondern ist auch durch den Strafantrag einer befugten Person möglich. Die Staatsanwaltschaft kann, aber muss sich nicht am Verfahren beteiligen. Eine Privatanklage ist bei folgenden Straftaten möglich:
- Hausfriedensbruch
- Beleidigung
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
- Verletzung des Briefgeheimnisses
- Körperverletzung
- Nötigung
- Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr
- Sachbeschädigung
Bei einer Nebenklage wird die Klage nicht durch das Opfer, sondern weiterhin durch die Staatsanwaltschaft erhoben, jedoch kann er sich dieser anschließen. Nebenkläger haben gemäß § 397 der Strafprozessordnung (StPO) das Anrecht auf einen Rechtsanwalt. Der Nebenkläger hat außerdem die Möglichkeit, ein Rechtsmittel unabhängig von der Staatsanwaltschaft einzusetzen. Die Frist beginnt in diesem Zusammenhang erst mit dem Ablauf jener für die Staatsanwaltschaft.
Besondere Arten des Verfahrens
Welche Verfahrensformen unter welchen Bedingungen zulässig sind, wird durch die §§ 407 bis 444 der Strafprozessordnung (StPO), also durch das sechste Buch, geregelt. Demzufolge zählen zu den möglichen Arten von Verfahren gemäß der StPO das Verfahren bei Strafbefehlen, das Sicherungsverfahren, das beschleunigte Verfahren, das Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme sowie das Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen.
Verfahren bei Strafbefehlen
Der Vorteil eines schriftlichen Strafbefehls besteht darin, dass die Rechtsfolgen auch ohne Hauptverhandlung bestimmt werden können. Dies ist meistens der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung für nicht notwendig hält. Der Angeschuldigte muss in diesem Zusammenhang nicht durch das Gericht angehört werden. Ein Strafbefehl darf lediglich folgende Rechtsfolgen festlegen:
- Geldstrafe
- Verwarnung mit Strafvorbehalt
- Fahrverbot
- Einziehung
- Vernichtung
- Unbrauchbarmachung
- Bekanntgabe der Verurteilung
- Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
- Entziehung der Fahrerlaubnis (Sperre nicht länger als zwei Jahre)
- Verbot des Haltens oder Betreuens von Tieren jeder oder einer bestimmten Art (1-3 Jahre)
- Handeln oder sonstiger berufsmäßiger Umgang von Tieren jeder oder einer bestimmten Art (1-3 Jahre)
- Absehen von Strafe
Sicherungs- und beschleunigtes Verfahren
Ein sogenanntes Sicherungsverfahren ist dann zulässig, wenn die Schuld- oder Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten die Durchführung des Strafverfahrens beeinflusst. Das Sicherungsverfahren unterliegt grundsätzlich denselben Vorschriften wie das Strafverfahren. Der Antrag auf ein Sicherungsverfahren ist gleichgestellt mit der Erhebung einer öffentlichen Klage, jedoch wird hier gemäß § 414 der Strafprozessordnung (StPO) eine Antragsschrift statt einer Anklageschrift verfasst.
Wenn die Beweislage eindeutig und der Sachverhalt vergleichsweise einfach ist, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren stellen. Die Hauptverhandlung kann dadurch ohne eine Eröffnung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt werden. Maximal sechs Wochen dürfen zwischen dem Antragseingang und dem Beginn der Hauptverhandlung liegen. Das Strafmaß darf bei solch einem Verfahren nicht höher als eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sein.
Strafvollstreckung und Kosten
Das siebente Buch der Strafprozessordnung (StPO) befasst sich sowohl mit den rechtlichen Aspekten der Strafvollstreckung als auch mit den Bestimmungen für die Kosten. Die gesetzlichen Vorschriften der Strafvollstreckung finden sich in den §§ 449 bis 463e der Strafprozessordnung (StPO). Lediglich rechtskräftige Strafurteile können gemäß § 449 der (StPO) vollstreckt werden. Die Staatsanwaltschaft ist zugleich die Vollstreckungsbehörde. Prinzipiell gilt, dass Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen direkt nacheinander vollzogen werden sollen. Die Strafprozessordnung regelt außerdem nicht die Vollstreckung einer Geldstrafe, diese ist grundsätzlich durch das sogenannte Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) bestimmt.
§§ 464 bis 773a der Strafprozessordnung (StPO) reglementieren die Kosten des Verfahrens. Wer die anfallenden Kosten tragen muss, wird vom zuständigen Gericht getroffen. Zu den Kosten des Verfahrens zählen unter anderem die Gebühren und Auslagen der Staatskasse sowie die Ausgaben für die öffentliche Klage und für die Vollstreckung. Zudem gehören zu den sogenannten notwendigen Auslagen eines Beteiligten, die Entschädigung für eine unvermeidliche Versäumnis und die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Wie viel ein Beteiligter einem anderen zahlen muss, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das verantwortliche Gericht festgelegt.
Schutz und Verwendung von Daten
Im achten und letzten Buch der Strafprozessordnung (StPO) gibt es Regelungen dazu, welche für den Strafprozess relevanten Daten von welchen Personen beziehungsweise Personengruppen verwendet werden dürfen. Der erste Teil beschäftigt sich unter anderem damit, wann Akteneinsicht und andere Auskünfte erteilt werden dürfen. Entsprechend § 477 der Strafprozessordnung (StPO) ist es für Zwecke der Strafverfolgung sowie von Ordnungswidrigkeiten gestattet, personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren zu übermitteln. Akteneinsicht wird zudem dann Gerichten, Staatsanwaltschaften etc. gewährt, wenn dies für die Rechtsprechung unerlässlich ist.
Auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erlaubt. Diese Daten dürfen zudem auch genutzt werden, wenn es um strafrechtliche Dinge von internationaler Bedeutung geht. Außerdem sind Strafverfolgungsbehörden dazu befugt, für Strafverfahren in der Zukunft folgende Daten in Datensystemen zu verarbeiten:
- persönliche Daten des Beschuldigten und eventuelle Besonderheiten für die Identifizierung
- zuständige Stelle und das Aktenzeichen
- die Tatzeit, die Tatorte, die Höhe etwaiger Schäden und andere Beschreibungen der Straftaten
- die Tatvorwürfe
- Einleitung des Verfahrens
So kann ein Anwalt Sie unterstützen
Die Strafprozessordnung (StPO) umfasst viele Aspekte, in denen die Hilfe eines Juristen empfehlenswert ist. Wenn Sie zum Beispiel als Privat- oder Nebenkläger auftreten wollen, sich aber zuvor über Ihre Rechte und Pflichten in dieser Position erkundigen wollen, ist es ratsam, sich an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden. Auch wenn Sie selbst der Beschuldigte in einem Strafverfahren sind, ist eine juristische Unterstützung unbedingt notwendig. Der Verteidiger kann Sie dabei nicht nur über Ihre Rechte aufklären und die Akten einsehen, sondern Ihnen auch während der Hauptverhandlung beistehen.
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