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Strafbefehlsverfahren § Voraussetzungen, Ablauf & Rechtsfolgen

Insbesondere bei Verkehrsdelikten, aber auch anderen „weniger gravierenden“ Straftaten kann es zu einem sogenannten Strafbefehlsverfahren kommen. Bei diesem verkürzten Verfahren im deutschen Strafrecht wird zumindest vorerst auf eine Hauptverhandlung verzichtet. Was das für den Beschuldigten bedeutet, wie ein solches vereinfachtes Strafverfahren abläuft und wie man gegen einen zugestellten Strafbefehl Einspruch erheben kann, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag

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Ein Beitrag der:
Strafrechtinfo24 Redaktion
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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zum Strafbefehlsverfahren

Die rechtliche Grundlage zum Strafbefehlsverfahren (auch vereinfachtes Strafverfahren) bilden die entsprechenden Normen in der Strafprozessordnung (StPO). Dabei beschäftigen sich insbesondere § 407 bis 412 der Strafprozessordnung (StPO) mit dieser Verfahrensart. In § 407 Strafprozessordnung (StPO) ist die Zulässigkeit, in § 408 Strafprozessordnung (StPO) die Richterliche Entscheidung bzw. der Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens sowie die Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe geregelt.

Der Inhalt des Strafbefehls findet sich in § 409 Strafprozessordnung (StPO). § 410 und § 411 der Strafprozessordnung (StPO) regeln den Einspruch bzw. die Verwerfung wegen Unzulässigkeit sowie den Termin zur Hauptverhandlung. Die Normen zum Ausbleiben des Angeklagten und der Einspruchsverwerfung sind in § 412 Strafprozessordnung (StPO) festschreiben. Auch weitere, grundlegende Normen der Strafgesetzordnung sind für das Strafbefehlsverfahren relevant.

Ebenfalls gesetzlich geregelt ist, dass das vereinfachte Strafverfahren und der Erlass eines Strafbefehls nur für „weniger gravierende“ Straftaten in Betracht kommen. So ist vorgesehen, dass durch einen Strafbefehl keine höheren Strafen als Geldstrafen (bis zu 360 Tagessätzen) bzw. Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr verhängt werden können, sofern deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und sich der Angeklagte durch einen Anwalt vertreten lässt.

Bedeutung im Strafrecht

Das Strafbefehlsverfahren wird auch vereinfachtes Strafverfahren genannt und wird beim Amtsgericht abgewickelt. Dabei entscheidet das Gericht ohne Hauptverhandlung über Schuld und Unschuld bzw. über das angemessene Strafmaß. Das Ziel dieser „Verkürzung“ ist es, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte zu entlasten sowie Zeit und Kosten zu sparen.

Zudem ist diese Form des Strafverfahrens ein schriftliches Verfahren, das für „einfachere“ Fälle im Bereich der Bagatellkriminalität (geringe strafrechtliche Bedeutung) vorgesehen ist. Neben dem Aspekt der Beschleunigung kann dem Beschuldigten durch das vereinfachte Strafverfahren eine Hauptverhandlung erspart bleiben, was ein Vorteil sein kann. Darüber hinaus gilt diese Verfahrensart im Strafrecht als sogenanntes „summarisches Verfahren. Das bedeutet, dass die Schuld des Beschuldigten, im Gegensatz zur Entscheidung durch das Urteil, nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss, sondern schon ausreicht, wenn die Schuld des Beschuldigten wahrscheinlich ist.

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Besonderheiten des verkürzten Strafverfahrens
In der Regel ist keine Hauptverhandlung nötig, wenn diese voraussichtlich nicht zu einer wesentlichen Abweichung vom Ergebnis der Ermittlungen führen und die angemessenen Rechtsfolgen auch ohne Hauptverhandlung bestimmt werden können.

Voraussetzung des Strafbefehlsverfahren

Das Strafbefehlsverfahren und damit auch der Erlass eines Strafbefehls kommen nur bei Delikten in Betracht, die als Vergehen gelten. Darunter fallen Straftaten, für die lediglich Geldstrafen oder Freiheitsstrafen unter einem Jahr vorgesehen sind. Das bedeutet wiederum, dass das vereinfachte Strafverfahren im Falle eines Verbrechens nicht zur Anwendung kommen kann. Eine weitere Voraussetzung ist die Zuständigkeit des Strafrichters oder des Schöffengerichts. Zudem muss die Staatsanwaltschaft einen auf bestimmte Rechtsfolgen gerichteten, schriftlichen Strafbefehlsantrag stellen. Dazu ist sie sogar verpflichtet, wenn sie der Meinung ist, dass keine Hauptverhandlung erforderlich ist. Somit ist das vereinfachte Strafverfahren mitunter bei folgenden Tatbeständen auf Antrag möglich:

  • Trunkenheit im Verkehr
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Sachbeschädigung
  • Diebstahls

Einleitung des verkürzten Strafverfahrens

Um ein Strafbefehlsverfahren einzuleiten und somit das verkürzte Strafverfahren ohne Hauptverhandlung in die Wege leiten zu können, ist es zwingend nötig einen Antrag auf Strafbefehl zu veranlassen. Die Ausstellung des Strafbefehls kann von der Staatsanwaltschaft beim Gericht beantragt werden. Hat das Gericht daraufhin Bedenken, ohne eine Hauptverhandlung zu entscheiden, wird es einen Hauptverhandlungstermin bestimmen. Solche Bedenken können sich beispielsweise ergeben, wenn der Richter wegen der Bedeutung der Sache oder aber zur Aufklärung der Umstände der Tat eine mündliche Verhandlung für angebracht bzw. notwendig hält.

Zudem kann das Gericht eine andere Rechtsfolge für richtig halten als jene, die von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde. Hat der Richter keine Bedenken, erlässt er den beantragten Strafbefehl. Daraufhin wird dieser dem Angeklagten zugestellt. Sollte er zu dem Schluss kommen, dass der Beschuldigte nicht hinreichend verdächtig ist, lehnt er den Erlass des Strafbefehls ab. Ist dies der Fall, kann die Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen.

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Kein Strafbefehl gegen Jugendliche!

Gegen einen zum Tatzeitpunkt Jugendlichen (14, aber noch nicht 18 Jahre alt) darf kein Strafbefehl erlassen werden. Im Falle eines Heranwachsenden (18, aber noch nicht 21 Jahre alt) kommt der Erlass eines Strafbefehls hingegen in Betracht. Allerdings darf dabei keine Freiheitsstrafe verhängt werden.

Ablauf des vereinfachten Verfahrens

Wie das „normale“ Strafverfahren folgt auch das Strafbefehlsverfahren einem bestimmten Ablauf. Zu Beginn des vereinfachten Verfahrens stellt die Staatsanwaltschaft nach eingehender Prüfung der Tatumstände und Ermittlungsergebnisse einen Strafbefehlsantrag. Dabei ist der Strafrichter beim jeweils örtlich zuständigen Amtsgericht für den Erlass des Strafbefehls zuständig. Anschließend hat dieser mehrere Möglichkeiten, auf den Strafbefehlsantrag zu reagieren. Er kann:

  • den Strafbefehl erlassen
  • den Erlass des Strafbefehls ablehnen
  • eine Hauptverhandlung anberaumen

Hat der Richter keine Bedenken, erlässt er in der Regel den Strafbefehl. Dazu muss er dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger bestellen, wenn dieser noch keinen Verteidiger hat. Mit diesem Erlass bringt er zum Ausdruck, dass er einen hinreichenden Tatverdacht bejaht und der Beschuldigte wird dann als Angeklagter bezeichnet. Kommt er zu dem Schluss, dass der Beschuldigte nicht hinreichend tatverdächtig ist, kann er den Erlass des Strafbefehls ablehnen.

Diese Ablehnung ergeht im Strafbefehlsverfahren in Form eines Beschlusses, gegen den die Staatsanwaltschaft eine sofortige Beschwerde einlegen kann. Wenn der Richter Bedenken hat, ohne eine Hauptverhandlung zu entscheiden, oder er von der Beurteilung der Tat abweichen will, hat er auch die Möglichkeit, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Dies gilt auch für den Fall, dass er eine andere Strafe bzw. Rechtsfolge festsetzen möchte, als die von der Staatsanwaltschaft beantragte. Dabei hat die Staatsanwaltschaft aber die Möglichkeit zu einer Stellungnahme, um den Strafbefehlsantrag gegebenenfalls zu ändern.

Infografik
Überblick der Phasen des Strafbefehls-
verfahrens

Zustellung des Strafbefehls

Die Zustellung des Strafbefehls bzw. die persönliche Übergabe an den Angeklagten ist im Falle eines Strafbefehlsverfahrens zwingend erforderlich. Durch die Zustellung des Strafbefehls wird der Angeklagte über den Tatvorwurf informiert, der ihm zur Last gelegt wird, und er kann entscheiden, wie er weiter vorgeht. So kann er beispielsweise gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen.

Die Zustellung des Strafbefehls kann auch an den Wahl- oder Pflichtverteidiger des Beschuldigten erfolgen. Mit der ordnungsgemäßen Zustellung beginnt gleichzeitig die zweiwöchige Frist zur Einlegung eines Einspruchs zu laufen. Legt der Angeklagte keinen Einspruch gegen den Strafbefehl ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Damit erlangt er die Wirkung eines „normalen” Strafurteils und es kommt zur Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft.

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Rechtsmittel gegen den Strafbefehl

Erlässt das Gericht einen Strafbefehl, kann der Angeklagte schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch dagegen einlegen. So kann er erreichen, dass doch noch eine Hauptverhandlung vor dem Gericht anberaumt und durchgeführt wird. Der Einspruch zum Strafbefehl muss binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Amtsgericht eingelegt werden.

Ist der Einspruch verspätet oder aus einem anderen Grund, beispielsweise aufgrund von Formmängeln unzulässig, verwirft das Gericht den Einspruch durch einen Beschluss. Gegen diesen Beschluss kann der Angeklagte wiederum eine sofortige Beschwerde einlegen und eine Überprüfung durch die nächste Instanz veranlassen. Ist der Einspruch zulässig und vor allem fristgerecht eingelegt worden, beraumt der Richter einen Termin zur Hauptverhandlung an. Anschließend wird ein normales Hauptverfahren gegen den Angeklagten durchgeführt.

Kommt es also zu einem Hauptverfahren mit Entscheidung durch Urteil, gilt allerdings kein „Verbot der Schlechterstellung“. Das bedeutet, dass der Beschuldigte das Risiko eingeht, eine höhere Bestrafung zu erhalten, wenn er Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegt. Aus diesem Grund werden trotz der Einspruchsmöglichkeit viele Strafbefehle rechtskräftig. So wird das Ziel des vereinfachten Strafverfahrens, die Entlastung der Strafjustiz, häufig erreicht.

Rechtsfolgen & Strafen im Strafbefehlsverfahren

Kommt es zu einem Strafbefehlsverfahren, dürfen nur bestimmte, im Gesetz geregelte Rechtsfolgen verhängt werden. Dabei können auch Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängt werden, sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, muss ihm der Richter einen Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe auf Bewährung beantragt und er diesem Antrag nachkommen will. Diese Rechtsfolgen und Strafen können sein:

  • Geldstrafen
  • Verwarnungen mit Strafvorbehalt
  • Fahrverbote
  • Verfälle
  • Einziehungen
  • Vernichtungen
  • Unbrauchbarmachungen
  • Bekanntgaben der Verurteilung
  • Geldbußen gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
  • Entziehungen der Fahrerlaubnis (Sperre nicht mehr als zwei Jahre)
  • Absehen von Strafe
  • Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr auf Bewährung

Zudem gilt zu beachten, dass das verhängte Strafmaß in einem verkürzten Strafverfahren als Einzelstrafen festgelegt werden kann oder aber als Gesamtstrafe ausgesprochen werden kann. Dies bedeutet, dass im Fall von zum Beispiel zwei Freiheitsstrafen von unter 1 Jahr und damit auf Bewährung im Falle der Aufhebung der Bewährung nacheinander und nicht zeitgleich vollzogen werden.

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Rechtsmittel gegen das Strafmaß
Auch gegen das Urteil des Amtsrichters kann der Angeklagte Rechtsmittel, v.a. Berufung, einlegen. Wenn der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung kommt und auch nicht durch einen Anwalt vertreten wird, verwirft der Richter seinen Einspruch durch Urteil, gegen das der Angeklagte erneut Berufung einlegen kann.

Kosten des Strafbefehlsverfahrens

Auch für einen Strafbefehl ohne mündliche Verhandlung können Gerichtskosten anfallen. Diese Gerichtskosten sind nicht mit der eigentlichen Geldstrafe zu verwechseln: Sie fallen selbst dann an, wenn von einer Strafe abgesehen wird oder bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt. Wird der Angeklagte verurteilt, muss er auch die Gerichtskosten tragen. Kommt es hingegen zum Freispruch oder zu einer Einstellung des Verfahrens, trägt der Staat die Kosten. Wird der Strafbefehl aufgrund eines Einspruches schließlich nicht rechtskräftig und es kommt zu einer Klagerücknahme oder Einstellung, werden die Kosten in der Regel nicht erhoben. Für ein Strafbefehlsverfahren können Gerichtskosten in folgenden Höhen entstehen:

Strafbefehlsverfahren Hauptverhandlung / Strafverfahrens
70 Euro (bei Geldstrafen bis 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis 6 Monaten)140 Euro (bei Geldstrafen bis 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis 6 Monaten)
140 Euro (bei Geldstrafen über 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen über 6 Monaten)280 Euro (bei Geldstrafen über 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen über 6 Monaten)

So kann ein Anwalt für Strafrecht Sie unterstützen

Sollte ein Strafbefehl gegen Sie erlassen worden sein, kann es sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser kann beispielsweise beurteilen, ob sich ein Einspruch gegen diesen lohnt oder davon eher abzuraten ist. Immerhin birgt der Einspruch das Risiko, dass das Urteil einer gerichtlichen Verurteilung durchaus kann, als es der Strafbefehl ursprünglich vorgesehen hat. Aus diesem Grund ist es wichtig, nicht unbedacht und vorschnell gegen den Strafbefehl vorzugehen.

Ein Anwalt für Strafrecht hat zudem Erfahrung mit Strafbefehlsverfahren und weiß, worauf es bei diesen besonders ankommt und zu achten gilt. Kommt es zu einer Hauptverhandlung vor Gericht, ist der Gang zum Anwalt ohnehin empfehlenswert. Dieser kann Sie verteidigen und zur weiteren Vorgehensweise beraten. Neben dem Einspruch und der Verteidigung, bei dem Sie ein Anwalt unterstützt, kann es auch sinnvoll sich, dass dieser in dafür geeigneten Fällen von dem Erlass eines Strafbefehls bei der Staatsanwaltschaft anregt. Dies ist insbesondere dann zu überlegen, wenn der Beschuldigte die Belastung oder die öffentliche Aufmerksamkeit durch eine Hauptverhandlung vermeiden will.

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Voraussetzungen & Ablauf des
Strafbefehlsverfahrens!

FAQ: Strafbefehlsverfahren

Das Strafbefehlsverfahren wird auch vereinfachtes Strafverfahren genannt und wird beim Amtsgericht abgewickelt. Dabei entscheidet das Gericht ohne Hauptverhandlung. Das Ziel dieser „Verkürzung“ ist es, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte zu entlasten sowie Zeit und Kosten zu sparen.
Grundsätzlich kann ein Strafbefehlsverfahren nur bei Delikten zur Anwendung kommen, die als Vergehen gelten. Darunter fallen Straftaten, für die lediglich Geldstrafen oder Freiheitsstrafen unter einem Jahr vorgesehen sind. Eine weitere Voraussetzung ist die Zuständigkeit des Strafrichters oder des Schöffengerichts. Zudem muss die Staatsanwaltschaft einen auf bestimmte Rechtsfolgen gerichteten, schriftlichen Strafbefehlsantrag stellen.
Kommt es zu einem Strafbefehlsverfahren, dürfen nur bestimmte, im Gesetz geregelte Rechtsfolgen verhängt werden. Dabei können auch Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängt werden, sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Andere Rechtsfolgen sind beispielsweise Geldstrafen, Verwarnungen mit Strafvorbehalt oder Fahrverbote und Einziehungen.
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