Ersatzfreiheitsstrafe § Dauer, Vollstreckung & mehr
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strafrechtinfo24 Redaktion
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- Die Ersatzfreiheitsstrafe ist ein in Deutschland mögliches Strafmaß
- Rechtsgrundlage ist der § 43 des Strafgesetzbuches (StGB)
- Sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn Geldstrafen uneinbringlich sind.
- Ein Tag in Ersatzhaft entspricht einem Tagessatz der Geldstrafe.
- Eine Begleichung der offenen Restsumme führt zur umgehenden Freilassung
- Um die ersatzweise Freiheitsstrafe zu vermeiden, sollten Täter frühzeitig um Ratenzahlung o.Ä. ansuchen
Rechtslage der Ersatzfreiheitsstrafe
Im Strafgesetzbuch (StGB) finden sich die rechtliche Grundlage und die Gesetze zur Ersatzfreiheitsstrafe. Nach § 43 des Strafgesetzbuches (StGB) kann demnach für den Fall, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist, an deren Stelle die ersatzweise Haftstrafe treten. Für die dabei relevante Anzahl der Tagessätze ist § 40 Strafgesetzbuch (StGB) von Bedeutung, für die Tagessatzhöhe § 43 Strafgesetzbuch (StGB). Die Regelungen zu einer eventuell möglichen Ratenzahlung sind in § 42 des Strafgesetzbuches (StGB) festgehalten. Nach diesen können finanziell benachteiligte Bestrafte mittels Ratenzahlung umgehen.
Neben dem Strafgesetzbuch ist auch die Strafprozessordnung (StPO) für die Ersatzfreiheitsstrafen von Bedeutung. Diese befasst sich vor allem mit der Vollstreckung bzw. der Nicht-Vollstreckung (§459 StPO und §463 StPO). Sind mehrere Ersatzfreiheitsstrafen zu vollstrecken, kommen § 53 bis 55 Strafgesetzbuch (StGB) zur Anwendung, nach der die Vollstreckung in der Regel bis zur Entscheidung des Gerichts über die Bildung einer Gesamtstrafe zurückzustellen ist.
Strafrechtliche Bedeutung
Die Ersatzfreiheitsstrafe muss grundsätzlich von der Haftstrafe unterschieden werden. So wurde der Straftäter nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, sondern eigentlich „nur“ zu einer Geldstrafe. Demnach hat das Gericht ursprünglich von einer Haftstrafe abgesehen und ein milderes Urteil anberaumt. Oftmals ist die Höhe der verhängten Geldstrafen jedoch nicht so einfach zu stemmen und die Verurteilten können den verhängten Geldbetrag nicht zahlen. In diesen Fällen kommt die Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht, wobei der Betroffene die Strafe im Vollzug ableisten muss. Nachdem er die Strafe geleistet hat, gilt auch die verhängte Geldstrafe als getilgt. Demnach muss er die Summe nicht noch zusätzlich aufbringen.
Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe
Die jeweilige Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht pauschal bestimmt, sondern richtet sich vielmehr nach den individuellen Umständen. Genau genommen ist dafür insbesondere die Anzahl der verhängten Tagessätze von Bedeutung, die Gesamtsumme spielt keine Rolle für die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe. Die Geldstrafe setzt sich grundsätzlich aus der Zahl der Tagessätze und der Tagessatzhöhe zusammen. Die Höhe eines Tagessatzes ergibt sich aus dem Nettoeinkommen des Beschuldigten.
Die Anzahl der Tagessätze hingegen richtet sich nach der Schwere des Vergehens und wird vom Gericht festgelegt. Für die Anzahl der Tagessätze ist im Strafgesetzbuch ein Rahmen von mindestens fünf und maximal 360 Tagessätzen vorgegeben. Die Strafgerichte können innerhalb dieses Strafrahmens für den jeweiligen Einzelfall angemessene Geldstrafen verhängen. Kann der Verurteilte die Summe dann nicht zahlen oder weigert er sich dies zu tun, so wird auf Grundlage der Tagessätze die Dauer der Ersatzhaft ermittelt. Dabei entspricht ein Tag Freiheitsstrafe einem Tagessatz. Wurde ein Täter also beispielsweise zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt, so müsste er im Fall der Uneinbringlichkeit 80 Tage im Vollzug ableisten.
Vollstreckung der ersatzweisen Freiheitsstrafe
Für Ersatzfreiheitsstrafen ist zunächst kein Haftbefehl nötig. Stattdessen erhält der Säumige eine Ladung zum Antritt der Haft. Meldet sich der Täter dann nicht fristgerecht oder er versucht sich der Vollstreckung in irgendeiner Weise zu entziehen, kann die Staatsanwaltschaft aber auch einen entsprechenden Haftbefehl beantragen. Grundsätzlich gibt es auch die Möglichkeit, dass säumige Verurteilte die Ersatzfreiheitsstrafe im offenen Vollzug vollstrecken. Voraussetzung dafür ist, dass die Staatsanwaltschaft einem entsprechenden Antrag zustimmt. Ist dies der Fall, muss sich der Betroffene lediglich über Nacht in Haft begeben, während er tagsüber beispielsweise seinem Beruf nachgehen kann. Dabei muss er sich aber an bestimmte Auflagen halten.
Ausnahmeregelungen & Nicht-Vollstreckung
Könnte die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe für die verurteilte Person eine unbillige (ungerechtfertigte) Härte bedeuten, so prüft – gegebenenfalls nach Einschaltung der Gerichtshilfe – die Vollstreckungsbehörde, ob beim Gericht eine Anordnung anzuregen ist. Ist eine solche Anordnung ergangen und die Vollstreckung der Geldstrafe fortzusetzen scheint möglich, kann dies bis zum Ablauf der Verjährungsfrist erneut versucht werden. Nach der Strafprozessordnung (StPO) kann dies zum Beispiel der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der verurteilten Person verbessert haben.
Befindet sich der Betroffene im Gefängnis, kann es sein, dass er aus diesem Grund eine andere, fällige Geldstrafe nicht bezahlen kann. Sollte in einem solchen Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden, kann die Vollstreckungsbehörde auf die Vollstreckung erst einmal verzichten. Voraussetzung dafür ist, dass die Aussicht besteht, dass der Säumige die Geldstrafe im Anschluss an das Gefängnis zahlen kann, beispielsweise wenn nach Ende der Strafe eine Arbeit folgt.
Ersatzfreiheitsstrafe vermeiden
Grundsätzlich wird die Höhe der Geldstrafen immer unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bestimmt. Aus diesem Grund müssen beispielsweise auch Empfänger von Sozialleistungen nicht befürchten, dass die Tilgung der auferlegten Summe für sie absolut unmöglich ist. Die Anzahl der Tagessätze mag auf den ersten Blick hoch erscheinen. Was aber der einzelne Tagessatz schließlich ausmacht, wird basierend auf dem Nettoeinkommen der betroffenen Person berechnet. Dabei muss aber auch bedacht werden, dass die Verhängung von Geldstrafen eben auch als Strafe dienen soll.
Demnach ist ja auch das Ziel dieser, dass der Täter selbst reflektiert, sich seiner Schuld bewusst wird und die Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eine Straftat begeht, sinkt. Kann beispielsweise ein Geringverdiener die Summe nicht auf einmal bezahlen, gibt es neben der Ersatzfreiheitsstrafe auch die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Diese kann mit dem Gericht vereinbart werden, wobei feste Teilbeträge, entsprechend der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten, vereinbart werden. Diese Raten müssen dann zu festgeschriebenen Zahlungsfristen bezahlt werden. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass bereits das Versäumnis einer Ratenzahlung zur Aufhebung dieser Vereinbarung führen kann. Der Betroffene gilt dann als Säumiger.
Gemeinnützige Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe
Neben der Zahlungsleistung und der Ersatzfreiheitsstrafe besteht auch die Möglichkeit, die Strafe mittels „freier Arbeit“ abzuleisten. Um die ersatzweise Haftstrafe durch gemeinnützige Arbeit umgehen zu können, ist allerdings die Genehmigung der Staatsanwaltschaft nötig. Dazu sind je nach Bundesland unterschiedliche Maßstäbe zur Abgeltung möglich: In den meisten Fällen entsprechen je sechs Stunden Arbeit einem Tagessatz.
In Baden-Württemberg und Bremen gilt ein Tagessatz bereits nach vier Stunden Arbeitszeit als getilgt. Sollte der Säumige aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein, so lange zu arbeiten, kann der Stundensatz ausnahmsweise auch auf drei Stunden je Tagessatz herabgesetzt werden. Bei der Suche nach einer Arbeitsstelle, bei der die Strafe abgearbeitet werden kann, hilft bei Bedarf die Vollstreckungsbehörde. Wichtig hierbei zu beachten ist, dass die Arbeit immer unentgeltlich geleistet werden muss. Geringfügige finanzielle Zuwendungen sind aber in den meisten Bundesländern zulässig. Meist wird diese gemeinnützige Arbeit beispielsweise in folgenden Bereichen geleistet:
- Alten- und Pflegeheime
- Jugendzentren
- Schwimmbäder
- Tierheime
- Naturschutzverbände
- Gemeinnützige Vereine und Verbände
Rechtsmittel gegen die Ersatzfreiheitsstrafe
Unter Umständen kann es vorkommen, dass die Geldstrafe, also die Tagessatzhöhe, zu hoch bemessen wurde. In diesen Fällen kann es durchaus sinnvoll sein, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Da mit einem Einspruch aber auch Risiken einhergehen, sollte dazu ein Anwalt hinzugezogen werden, der die Erfolgschancen prüft und beurteilen kann. Ein solcher Einspruch kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt werden. Ist diese Frist verstrichen, tritt er in Kraft und ein Einspruch ist nicht mehr möglich. In seltenen Fällen kann auch ein Gnadengesuch in Frage kommen.
So kann ein Anwalt für Strafrecht helfen
Wenn Sie sich nicht dazu in der Lage sehen, eine verhängte Geldstrafe zu bezahlen, kann ein Anwalt Sie mit Ihnen erörtern, welche Alternativen Sie anstreben können. Er kann Ihnen dabei helfen, eine Ratenzahlung zu beantragen oder auch einen Antrag zu stellen, damit Sie die Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit vollstrecken wird. Sollten Sie der Meinung sein, dass die Bestrafung im Allgemeinen zu hoch bemessen wurde, ist es ratsam, sich an einen kompetenten Anwalt zu wenden, der dies fachlich beurteilen kann. Dieser ist auch dazu in der Lage, einzuschätzen, ob sich im Einzelfall das Einlegen eines Einspruchs lohnt, oder ob die Risiken im Vergleich mit den Erfolgsaussichten zu hoch ausfallen. Der Anwalt weiß auch, ob in Ihrem Fall ein Gnadengesuch in Betracht kommt, oder nicht.
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FAQ: Ersatzfreiheitsstrafe
- § 42 StGB | Zahlungserleichterung | Bundesamt für Justiz
- § 43 StGB | Ersatzfreiheitsstrafe | Bundesamt für Justiz
- § 53 StGB | Tatmehrheit | Bundesamt für Justiz
- § 54 StGB | Bildung der Gesamtstrafe | Bundesamt für Justiz
- § 55 StGB | Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe| Bundesamt für Justiz
- § 459 ff. StPO | Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbetreibungsgesetz | Bundesamt für Justiz
- § 463 ff. StPO | Vollstreckung und Maßregeln der Besserung und Sicherung | Bundesamt für Justiz