Bewährungsstrafe § Voraussetzungen, Auflagen & mehr
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Strafrechtinfo24 Redaktion
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- Die Bewährungsstrafe stellt ein mögliches Strafmaß im Strafrecht dar.
- Ziel dieser Strafe ist es, dem Verurteilten eine Haftstrafe zu ersparen.
- Während der im Urteil festgelegten Zeit muss der Verurteilte sich „bewähren“.
- Für eine Strafe auf Bewährung darf die verhängte Freiheitsstrafe maximal 2 Jahre betragen.
- Auch Reststrafen können in Bewährungsstrafen umgewandelt werden.
- Für die Bewährungsstrafe ist eine günstige Sozialprognose nötig.
- Die Dauer der Bewährung ist nicht gleichzusetzen mit der Dauer der Freiheitsstrafe.
- Diese Strafe ist in der Regel an Bewährungsauflagen und Weisungen gekoppelt.
- Bei Verstößen gegen die Auflagen oder erneuten Straftaten kann die Bewährungsstrafe widerrufen werden.
Rechtslage der Bewährungsstrafe
Im deutschen Strafrecht findet sich die grundlegende gesetzliche Norm zur Bewährungsstrafe in den § 56-58 des Strafgesetzbuchs (StGB). §56 Strafgesetzbuch (StGB) hält dabei die Voraussetzungen für die Aussetzung einer Strafe auf Bewährung, wohingegen der Abschnitt A die Regelungen zur Bewährungszeit, und die Abschnitte b und c die jeweiligen Auflagen regeln. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Bewährungshilfe finden sich in §56d Strafgesetzbuch (StGB), nachträgliche Entscheidungen sowie der Widerruf der Strafaussetzung sind in den Abschnitten e und f festgehalten. Der Straferlass ist in §56g Strafgesetzbuch (StGB) vermerkt. Die Aussetzung des Strafrestes ist in §57 Strafgesetzbuch (StGB) je nach Strafmaß geregelt, § 58 des Strafgesetzbuches (StGB) thematisiert die Gesamtstrafe und Strafaussetzung.
Definition und Bedeutung im Strafrecht
Wird ein Täter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen auf Bewährung ausgesetzt werden. Kommt also eine Bewährungsstrafe zur Anwendung, muss der Täter die Strafdauer nicht in einer Vollzugsanstalt absitzen, sondern erhält stattdessen einen bestimmten Zeitraum, in dem er sich „bewähren“ muss. Das bedeutet, er darf in dieser Zeit nicht erneut straffällig und so deutlich machen, dass er aus der begangenen Tat die richtigen Lehren gezogen hat.
Bestimmt das Gericht bei Verhängung einer Freiheitsstrafe die Strafaussetzung, wird die eigentliche Strafe selbst dabei aber nicht aufgehoben. Vielmehr wird sie bis auf Weiteres verschoben und in eine Bewährungsstrafe umgewandelt. Aufgehoben wird die Freiheitsstrafe erst, wenn die festgelegte Bewährungsfrist abgelaufen ist. Lässt sich der Täter in dieser Zeit „nichts mehr zu Schulden“ kommen und begeht keine weiteren Straftaten, kann er also einer Haftstrafe entkommen. Hält er sich nicht an die Vorgaben und wird erneut straffällig, kann das zuständige Gericht die Strafaussetzung widerrufen. In diesem Fall muss der Verurteilte die im Strafverfahren festgesetzte Freiheitsstrafe dann in der vollen Höhe im Strafvollzug ableisten.
Voraussetzungen für eine Bewährungsstrafe
Damit eine Bewährungsstrafe verhängt werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass die Freiheitsstrafe nur eine gewisse Dauer betragen darf. Demnach dürfen Strafen von über zwei Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Zudem muss das Gericht davon ausgehen können, dass der Täter sich schon die Verurteilung zur Warnung nimmt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei spielen einige neben der Dauer der Freiheitsstrafe vor allem persönliche Faktoren eine wichtige Rolle, wie folgende:
- die Persönlichkeit des Verurteilten
- das Vorleben des Täters
- die Umstände der Tat
- das Verhalten nach der Tat
- die Lebensverhältnisse des Verurteilten
- die Wirkungen, die von der Aussetzung zu erwarten ist
- das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen
- Günstige Sozialprognose
Sind diese Kriterien erfüllt, kann eine Bewährungsstrafe und dementsprechend Bewährungsauflagen verhängt werden. Hält sich die verurteilte Person dann nicht an die Vorgaben, kommt es zu einem Bewährungswiderruf. Dabei muss der Verurteilte die Haft antreten und erhält zudem eine weitere Strafe. Bewährt er sich, wird ihm die Strafe am Ende der Bewährungszeit erlassen.
Dauer der Freiheitsstrafe
Nicht jede Strafe des Strafrechts kann in eine Bewährungsstrafe umgewandelt werden. Während die Aussetzung auf Bewährung bei geringeren Strafen von drei oder sechs Monaten häufig ist, ist dies bei höheren Strafen nicht die Regel. Generell können nach den Vorgaben im Strafgesetzbuch (StGB) auch nur dann Bewährungsstrafen verhängt werden, wenn die Freiheitsstrafe maximal zwei Jahre beträgt. Wird ein längerer Freiheitsentzug angeordnet, kann nach dem Strafrecht lediglich eine Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Persönlichkeit und Lebensverhältnisse des Täters
Mit der Persönlichkeit sind grundsätzlich alle Faktoren gemeint, die den Täter selbst prägen und ausmachen. Das beginnt bei den Charaktereigenschaften und dem Gesamt Auftreten und reicht bis zu dessen Bildungsstand und dem Level der Integration in die Gesellschaft. Demnach ist es wohl weniger vorteilhaft, wenn der Täter aggressiv auftritt, sich nicht belehren lässt und sich keiner Schuld bewusst zeigt. Ein sich reuig zeigender, grundsätzlich vernünftig wirkender Täter hat da vermutlich bessere Chancen auf eine Bewährungsstrafe.
Hinsichtlich der Lebensverhältnisse werden insbesondere das soziale Umfeld und die Stellung in der Gesellschaft berücksichtigt. Ein stabiles Umfeld, das den Betroffenen positiv beeinflusst, wirkt hier beispielsweise vorteilhafter als ein Umfeld in einem kriminellen Milieu. Auch die Frage, ob die Person einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachgeht oder arbeitslos ist, spielt eine Rolle. Ebenso sollten gesundheitliche Aspekte berücksichtigt werden, wie zum Beispiel psychische oder gesundheitliche Einschränkungen.
Vorleben als Kriterium für Bewährungsstrafe:
Das Kriterium des Vorlebens bezieht sich einerseits auf die strafrechtliche Vergangenheit des Täters und andererseits auf die persönliche Ebene. Aus strafrechtlicher Sicht gibt der Auszug aus dem Vorstrafenregister Aufschluss darüber, ob der Verurteilte bereits andere Straftaten begangen hat. Dadurch kann das Gericht realistischer einschätzen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Täter erneut straffällig wird. Hinsichtlich der persönlichen Vorgeschichte werden insbesondere auch private Lebensumstände herangezogen, die den Täter in seiner Vergangenheit positiv oder negativ prägten. So wird beispielsweise geschaut, wie der Betroffene aufwuchs oder ob es besondere Vorfälle in dessen Leben gab, die ihn in irgendeiner Weise besonders beeinflusst haben könnten.
Tatumstände und Verhalten nach der Tat
Nicht nur die Art der Tat bzw. der Tatbestand selbst haben Einfluss auf die Entscheidung hinsichtlich einer Bewährungsstrafe. Auch die Art und das Motiv der Tatbegehung können ausschlaggebend sein. Dabei spielt es beispielsweise eine Rolle, ob der Täter aus niedrigen Beweggründen gehandelt, eine Waffe benutzt oder die Tat mit Vorsatz bzw. (grob) fahrlässig begangen hat. So macht es zum Beispiel einen Unterschied, ob ein alkoholisierter Fahrer Lenker einen Unfall verursacht hat oder ein Fahrer, der sich durch sein schreienden Kindes auf der Rückbank ablenken ließ.
Im Bezug auf das Verhalten nach der Tat ist das Zeigen von Reue ein wesentliches Merkmal. Aber auch Faktoren, wie ob der Betroffene beispielsweise nach einem verursachten Unfall dem Unfallopfer zu Hilfe kam oder sich hingegen zusätzlich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht oder Fahrerflucht begangen hat. Ebenfalls in diese Bereich zählt, inwiefern sich der Täter um die Begleichung entstandener Schäden bemühte. Darunter fallen zum Beispiel der Täter-Opfer-Ausgleich, Schadensersatz, Schmerzensgeld und Ähnliches.
Günstige Sozialprognose des Täters
Neben den bereits genannten Voraussetzungen spielt auch die Sozialprognose eine entscheidende Rolle für das Verhängen einer Bewährungsstrafe. Diese muss positiv sein, also davon auszugehen sein, dass sich der Verurteilte an alle Auflagen der Bewährung hält und nicht wieder straffällig wird. Zu einer günstigen Sozialprognose kann bereits im Vorfeld in Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt viel getan werden: Oftmals genügt es schon, eine Arbeit aufzunehmen, eine Therapie zu beginnen, eine Ausbildung zu starten, den sozialen Umgang zu ändern oder ein Anti-Aggression-Training zu absolvieren. Solche Maßnahmen kann das Gericht auch in den Auflagen bestimmen. Ziel dieser Vorgaben soll die Resozialisierung der betroffenen Person sein.
Dauer der Bewährungsstrafe
Die Dauer der Bewährung ist nicht gleichzusetzen mit der Dauer der Freiheitsstrafe. Die Frist der Bewährungsstrafe kann demnach auch länger ausfallen, als der eigentlich anberaumte Freiheitsentzug. Nach dem Strafgesetzbuch kann das zuständige Gericht eine Bewährungszeit festlegen, wobei die Bewährungsstrafe maximal fünf, mindestens jedoch zwei Jahre dauern kann. Diese Bewährungszeit kann auch nachträglich noch verändert werden.
So kann die Frist im Nachgang noch auf das Mindestmaß von zwei Jahren verringert oder aber auf die höchstmögliche Bewährungsstrafe von fünf Jahren angehoben werden. Wird ein Verurteilter während der Bewährungszeit erneut straffällig und die Aussetzung auf Bewährung aufgehoben, wird die bis dahin verstrichene Zeit der Bewährung nicht auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Das bedeutet, dass der Täter, selbst wenn er die erneute Tat am Ende der Bewährungsfrist begeht, die gesamte ihm auferlegte Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt absitzen muss.
Auflagen und Weisungen für die Bewährungszeit
Neben den Meldeauflagen werden während der Bewährungsfrist in der Regel auch andere „spürbare“ Folgen auferlegt. Dies sind meist Geldauflagen, können im Einzelfall aber auch andere Vorgaben, wie beispielsweise Arbeitsauflagen oder eine besondere Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung darstellen. Die Zahlung eines Geldbetrages kann der Schadenswiedergutmachung (z.B. Schadensersatz oder Schmerzensgeld) dienen oder zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen oder der Staatskasse geleistet werden. Auch das Leisten gemeinnütziger Arbeit, beispielsweise im Altenheim, Krankenhaus, Tierheim oder für den Umweltschutz, kann eine Auflage sein.
Das Strafrecht ermöglicht für die Dauer der Bewährungsstrafe eine Vielzahl an Weisungen. So kann dem Verurteilten eine Meldepflicht auferlegt werden. Dabei muss sich dieser zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle melden. Auch Anordnungen, die den Aufenthalt, die Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen, können gestellt werden. Häufig wird beispielsweise angeordnet, dass der einkommenslose Verurteilte sich um die Aufnahme einer Arbeit bzw. einer Ausbildungsstelle bemüht hat. Weitere Möglichkeiten für Weisungen sind:
- Kontaktverbot zu bestimmten Personen oder Personengruppen
- Besitzverbot bestimmter Gegenstände (z.B. Waffen)
- Weisung, Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen
Strafaussetzung zur Bewährung bei Reststrafen
Auch wenn Bewährungsstrafen grundsätzlich für jene Fälle vorgesehen sind, in denen geringere Freiheitsstrafen verhängt werden, können auch Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt werden. Diese Möglichkeit des Strafrechts betrifft Täter, die bereits eine gewisse Zeit in Haft verbracht haben und dann auf Bewährung vorzeitig entlassen werden. Dabei wird zwischen den zeitigen und den lebenslänglichen Freiheitsentzügen unterschieden.
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Zeitige Freiheitsstrafen
Hat der Betroffene seine Freiheitsstrafe zu zwei Dritteln und mindestens zwei Monate im Justizvollzug abgeleistet, kann er unter Berücksichtigung seiner Sozialprognose und mit seiner Zustimmung vorzeitig freigelassen werden. Dabei wird der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Recht der Bewährungsprüfung steht jedem Häftling zu, der bereits zwei Drittel seiner Strafe abgesessen hat, in Ausnahmefällen bereits nach der Hälfte. Das Gericht kann jedoch auch einen negativen Bescheid ausstellen, wenn etwas gegen die vorzeitige Entlassung spricht. Wie bei der „normalen“ Bewährungsstrafe, muss der Betroffene bei einem Verstoß gegen die Bewährungsauflagen oder einer neuerlich begangenen Straftat die Reststrafe in der Justizvollzugsanstalt ableisten.
Lebenslange Freiheitsstrafe
Die Möglichkeit, eine Reststrafe in eine Bewährungsstrafe umzuwandeln, besteht im deutschen Strafrecht auch für lebenslange Freiheitsstrafen. Bevor ein entsprechend verurteilter Straftäter einen dahingehenden Antrag stellen kann, müssen jedoch bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt sein. Nach §57a Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) gehören zu diesen:
- Der Verurteilte muss bereits mindestens 15 Jahre seiner Strafe verbüßt haben.
- Bei der Verhandlung wurde nicht die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
- Die allgemeine Sicherheit wird durch die vorzeitige Freilassung nicht gefährdet.
Im Gegensatz zur „normalen“ Bewährungsstrafe ist die Bewährungszeit bei der Strafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe pauschal festgelegt: Sie beträgt immer fünf Jahre. Nach der Ableistung der restlichen Gefängnisstrafe auf Bewährung erfolgt der Straferlass – sofern die beachtet wurden und der Täter nicht wieder straffällig wurde.
So kann ein Anwalt Sie unterstützen
Auch wenn es grundsätzlich wünschenswert ist, dass keine Freiheitsstrafe verhängt wird, gelingt dies nicht immer. In diesen Fällen kann sich der Anwalt jedoch dafür einsetzen, dass diese zur Bewährung ausgesetzt wird. So kann der Rechtsanwalt eine wahrscheinlichen Verlust des Arbeitsplatzes, der Wohnung und eventuell auch vieler sozialer Kontakte verhindern. Ebenso wichtig ist die Beratung und Verteidigung durch einen kompetenten Rechtsanwalt, wenn während der Bewährungszeit neue Straftaten begangen wurden.
So muss es in diesen Fällen nicht zwangsweise zu einem Widerruf der Bewährungsstrafe erfolgen. Der Anwalt kennt alternative Möglichkeiten, um die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu vermeiden und das Gericht davon zu überzeugen, das eine nochmalige Aussetzung der Strafe zur Bewährung sinnvoll ist. Dabei kann der Rechtsanwalt in Zusammenarbeit mit dem Mandanten frühzeitig Faktoren schaffen, die zu einer positiven Sozialprognose beitragen.
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