Notwehr § Rechtslage, Arten & Voraussetzungen
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Strafrechtinfo24 Redaktion
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- Die Notwehr wird identisch im Strafgesetzbuch (StGB), im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) definiert.
- Sie bezeichnet die Verteidigung sich oder einer dritten Person, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abwehren zu können.
- Die Verteidigung einer anderen Person wird auch Nothilfe genannt.
- Für die Straflosigkeit muss eine Notwehrlage, eine Notwehrhandlung sowie der Verteidigungswille gegeben sein.
- Beim Notwehrexzess überschreitet die verteidigende Person die Notwehrgrenzen durch Verwirrung, Furcht oder Schrecken.
- Die Putativnotwehr bezeichnet die Tatsache, dass jemand in einer vermeintlichen Notwehrsituation handelt, obwohl dies nicht stimmt.
Rechtslage zur Notwehr
Die rechtliche Basis einer Notwehr ist in § 32 des Strafgesetzbuches (StGB), in § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie in § 15 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) festgelegt. Während sie im Strafgesetz- und im Bürgerlichen Gesetzbuch relativ identisch beschrieben wird, fügt § 15 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die Notwehrüberschreitung direkt an dieser Stelle hinzu. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat hierfür keinen Paragrafen, wohingegen die Überschreitung in § 33 des Strafgesetzbuches (StGB) im Gegensatz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) einen eigenen besitzt. Die Überschreitung der Notwehrgrenzen durch Verwirrung, Furcht oder Schrecken, also durch einen Notwehrexzess, wird gemäß § 33 des Strafgesetzbuches (StGB) und § 15 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nicht geahndet.
Definition und Bedeutung im Strafverfahren
Unter Notwehr wird gemäß dieser drei Gesetze die Verteidigung von sich oder einer anderen Person verstanden, die für die Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs notwendig ist, verstanden. Wenn eine dritte Person vor einem Angriff verteidigt wird, spricht man von der sogenannten Notwehrhilfe, kurz Nothilfe. Ob tatsächlich eine Notwehr beziehungsweise eine Nothilfe in einem bestimmten Fall vorgelegen hat, muss ausführlich geprüft werden, um die Straflosigkeit der Tat eruieren zu können.
Notwehrarten
Handelt eine Person in einer Notsituation grundsätzlich rechtswidrig, so gibt es gesetzlich mehrere Möglichkeiten, wie damit umgegangen werden kann. Erstens können die sogenannten Notwehrgrenzen durch genau definierte Gefühlszustände überschritten werden. Wenn andere Emotionen zu der Überschreitung führen, ist die Straflosigkeit nicht mehr gegeben. Es ist zweitens auch möglich, dass eine Person in einer vermeintlichen Notwehrsituation handelt, obwohl dies nicht stimmt. Drittens und letztens kann im Gesetz auch von einer abstrakten Gefahr ausgegangen werden. Folgende Arten von Notwehr werden also im Folgenden näher erläutert:
- Notwehrexzess
- Putativnotwehr
- Notstand
Notwehrexzess
Der sogenannte Notwehrexzess wird durch § 33 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie durch § 15 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt. Dementsprechend wird die Überschreitung der Notwehrgrenzen durch Verwirrung, Furcht oder Schrecken nicht bestraft. Erfolgt der Notwehrexzess jedoch aus anderen Gründen, so ist die verteidigende Person, unter Beachtung des Strafmaßes für die entsprechende Tat, zu bestrafen.
Putativnotwehr
Unter Putativnotwehr versteht man die Tatsache, dass eine Person vermeintlich in Notwehr handelt, dies aber objektiv betrachtet nicht der Fall ist. Das unterscheidet sie zudem von einem Notwehrexzess, da bei diesem tatsächlich eine Notwehrlage vorherrscht und lediglich die Notwehrhandlung den gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Allerdings kann es bei der Nutzung eines nicht angemessenen Mittels unter der falschen Annahme einer Notwehrsituation zum sogenannten Putativnotwehrexzess kommen.
Notstand
Die Notwehr ist im strafrechtlichen Kontext vom sogenannten Notstand zu differenzieren. Der Unterschied liegt in der Konkretheit des Angriffs, der beim Notstand nicht direkt gegeben ist. Auch bei einem Notstand ist die Tat grundsätzlich nicht rechtswidrig. Die gesetzliche Grundlage hierfür bilden §§ 34 und 35 des Strafgesetzbuches (StGB). Dementsprechend gibt es zwei Varianten des Notstands, einen rechtfertigenden und einen entschuldigenden Notstand.
Voraussetzungen für eine Notwehr
Die Bedingungen, die in diesem Zusammenhang erfüllt sein müssen, entscheiden auch darüber, ob die verteidigende Person sich einer anderen Straftat schuldig gemacht hat oder straflos ist. Deshalb ist es wichtig, diese Bestimmungen auch schon zu kennen, bevor man eventuell selbst in solch einer Situation landet. Die Voraussetzungen für eine Notwehr, die also auch die Straflosigkeit des Handelnden bestimmen, und im Folgenden näher erläutert werden, sind:
- die Notwehrlage
- die Notwehrhandlung
- der Verteidigungswille
Notwehrlage
Eine Voraussetzung für die Notwehr ist die sogenannte Notwehrlage. Dies bedeutet, dass gemäß § 32 des Strafgesetzbuches (StGB) ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegen muss, damit sie gerechtfertigt ist. Ein Angriff wird in diesem Zusammenhang als gegenwärtig eingestuft, wenn er unmittelbar bevorsteht oder bereits begonnen hat. Eine Notwehrlage besteht dementsprechend nicht, wenn der Angriff bereits vorbei ist. Auch kann nicht von einer Notwehrlage ausgegangen werden, wenn der Angriff selbst provoziert wurde, oder wenn die Möglichkeit dem Angriff auch anders zu entkommen, bestanden hätte.
Notwehrhandlung
Die unter normalen Umständen rechtswidrige Tat, zum Beispiel durch Körperverletzung, wird im Sinne der Verteidigung auch als Notwehr- beziehungsweise als Verteidigungshandlung bezeichnet. Die Verteidigung muss immer mit dem mildesten Mittel, das möglich ist, erfolgen. Welche anderen Optionen der verteidigenden Person zur Verfügung gestanden wären, werden in diesem Zusammenhang ebenso berücksichtigt, wie die Verhältnismäßigkeit des angewandten Mittels. Diese Maßstäbe nehmen Einfluss darauf, ob die Straflosigkeit rechtlich betrachtet angemessen ist oder nicht. Zudem darf die Notwehrhandlung lediglich gegen den Angreifer und nicht gegen außenstehende Dritte erfolgen.
Verteidigungswille & Straflosigkeit
Während die Notlage und -Handlung die objektiven Voraussetzungen für eine Notwehr darstellen, handelt es sich beim Verteidigungswillen um eine subjektive Bedingung. Dieser wird durch die Formulierung “um […] abzuwenden” in § 32 des Strafgesetzbuches (StGB) als unerlässlicher Bestandteil definiert. Der Verteidigungswille geht somit immer der Nothandlung voraus. Jede rechtmäßig erfolgte Notwehr bleibt straflos. Dies bedeutet, dass selbst die Defensive durch Totschlag ungeahndet bleiben kann, wenn der Angriff nur dadurch abgewehrt werden konnte. Das Gesetz sieht vor, dass alle drei Voraussetzungen, also das Vorliegen einer Notwehrlage, das Vorhandensein eines Verteidigungswillens sowie die Nutzung eines angemessenen Mittels für die Notwehrhandlung, für die Straflosigkeit der Tat gegeben sein müssen.
So kann Sie ein Anwalt unterstützen
Ein Anwalt für Strafrecht prüft für Sie, ob tatsächlich eine Notwehrsituation vorgelegen hat, oder ob Sie in der Putativnotwehr gehandelt haben. Ebenso beurteilt er die Lage, aus welcher heraus Sie einen Notwehrexzess begangen haben und kann auch Ihre Verteidigung übernehmen, wenn Sie die Notwehr Grenzen nicht aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten haben. Der juristische Beistand kann Ihnen auch bei einer Nebenklage helfen, wenn Sie Opfer eines Notwehrexzesses geworden sind.
Die Notwehr unterliegt klar definierten Bedingungen. Sind diese nicht oder nicht ausreichend erfüllt, so muss die verteidigende Person davon ausgehen, dass sie für die Handlung belangt wird. Wenn Sie sich also selbst in einer unklaren Notwehrsituation befinden, sollten Sie definitiv einen Anwalt für Strafrecht aufsuchen. Auch wenn Sie selbst Opfer eines Notwehrexzesses geworden sind, ist es ratsam, sich juristische Unterstützung zu holen.
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