Verleumdung § Definition, Beispiele & Strafmaß
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Strafrechtinfo24 Redaktion
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- Rechtsgrundlage der Verleumdung ist der § 187 Strafgesetzbuch (StGB)
- Als Verleumdung gilt die wissentlich unwahre Aussage zum Schaden einer anderen Person.
- Auch die (fahrlässige) Verbreitung wissentlich falscher Aussagen gilt als Verleumdung.
- Zumeist muss das Opfer nachweisen, dass der Täter wider besseren Wissens gehandelt hat.
- Opfer können den Täter mittels Abmahnung zur Unterlassung auffordern.
- Weitere Rechtsmittel sind eine einstweilige Verfügung oder die Verleumdungsklage.
- Mögliches Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
Rechtslage der Verleumdung
Das Strafrecht in Deutschland kennt insgesamt 3 ehrverletzende Delikte. Die Beleidigung, die üble Nachrede und die Verleumdung. Rechtliche Grundlage für letztere ist der § 187 Strafgesetzbuch (StGB). Die Norm der Verleumdung gehört wie auch die Beleidigung und die Üble Nachrede zum 14. Abschnitts des StGB, welcher den Titel „Beleidigung“ trägt. Wie der Begriff „ehrverletzend” schon vermuten lässt, geht es dabei um Delikte, die sich gegen die persönliche Ehre einer Person richten und diese verletzen.
Sowohl bei der üblen Nachrede als auch bei der Verleumdung ist häufig umgangssprachlich von Rufschädigung die Rede. Dieser Oberbegriff ist so jedoch nicht wörtlich im Strafgesetzbuch zu finden. Beim Tatbestand der Verleumdung handelt es sich, wie auch andere Arten der Beleidigung, um ein Vergehen. Anders als bei Verbrechen drohen dabei “lediglich” Geldstrafen und Freiheitsstrafen in geringerem Ausmaß, die sogar zur Bewährung ausgesetzt werden können.
Abgrenzung zu anderen Ehrdelikten
Obgleich es für den Laien nicht immer einfach ist, die Grenzen zwischen einer strafrechtlich relevanten Beleidigung, einer üblen Nachrede und der Verleumdung zu erkennen, so definiert der Gesetzgeber diese Grenzen klar und unmissverständlich. Die Beleidigung zeichnet sich durch die Kundgabe eines ehrverletzenden Werturteils (persönliche Meinung über eine Person) aus. Die Abgrenzung zur üblen Nachrede ist grundsätzlich auch vergleichsweise klar. Denn hierbei weiß die betreffende Person nicht, ob ihre Aussage der Wahrheit entspricht oder nicht. In der Praxis ist es jedoch meist recht kompliziert, einem Beschuldigten das Wissen über die Unwahrheit seiner Behauptungen nachzuweisen. Deshalb wird häufig eine Klage aufgrund von übler Nachrede und keine Verleumdungsklage erhoben.
Tatbestand der Verleumdung
Um den strafrechtlichen Tatbestand der Verleumdung zu erfüllen, muss es sich bei der Aussage des Täters um die Behauptung bzw. gezielte Verbreitung unwahrer Tatsachen handeln. Es muss nachgewiesen werden können, dass die Behauptung nicht der Wahrheit entspricht und derjenige, der diese Behauptung aufstellt oder verbreitet, muss darüber Bescheid wissen, dass diese nicht stimmt. Dieses Kriterium der Verleumdung ist im Falle einer zivilrechtlichen Verleumdungsklage meist am schwersten nachzuweisen.
Zudem ist für die strafrechtliche Beurteilung wichtig, dass es sich um die Kundgabe einer Tatsache handelt und nicht etwa um ein persönliches Werturteil, wie etwa bei einer Beleidigung. Gleich wie bei allen Ehrdelikten muss die Aussage zudem die Ehre der betreffenden Person verletzt haben. Sie beinhaltet also eine Herabwürdigung. Zusammengefasst müssen also die folgenden Kriterien gegeben sein, um von einer Verleumdung auszugehen:
- Es muss sich um eine Behauptung oder gezielte Verbreitung handeln
- Es müssen scheinbare Tatsachen kundgegeben werden, die ehrverletzend sind
- Die Aussage muss nachweislich falsch sein
- Der Täter muss über die Unwahrheit der Tatsache Bescheid wissen
Strafrechtliche Definition von behaupten und verbreiten
Eine Verleumdung kann sowohl durch das Behaupten einer falschen Tatsache als auch durch die Verbreitung einer solchen stattfinden und beides ist strafbar. Bei der Behauptung stellt der Täter die Tatsache als eigene Überzeugung dar – beispielsweise indem er behauptet: „Ich bin mir sicher, dass XY gestern das Geld aus der Kasse genommen hat.“ Beim Verbreiten einer unwahren Tatsache wird diese als fremdes Wissen weitergegeben. Das heißt, der Täter legt nicht seine eigene Überzeugung dar, sondern die Aussage eines anderen – beispielsweise YX hat mir erzählt, dass XY gestern das Geld aus der Kasse genommen hat.” Egal ob eigene Behauptung oder Aussage eines anderen – weiß der Täter, dass die weiter erzählte Tatsache falsch ist, begeht er eine Verleumdung.
Zivilrechtliche Möglichkeiten für Opfer
Nach einer Verleumdung kochen die Emotionen oft hoch. Dennoch sollten sich sowohl Opfer als auch Täter um eine außergerichtliche Einigung bemühen. So sollten Opfer zunächst versuchen, den Täter außergerichtlich dazu zu bewegen, die verleumdende Äußerung zu unterlassen bzw. zu beseitigen. Auch ein Schlichtungsgespräch kann sinnvoll sein. Dabei sollte ein Dritter als Zeuge fungieren, damit der Inhalt des Gespräches im Nachhinein auch durch diesen bestätigt werden kann. Scheitert der Versuch einer außergerichtlichen Einigung, stehen dem Opfer zivilrechtliche Verteidigungsmittel zur Verfügung.
Dabei stellt die Abmahnung das erste Mittel dar, um den Täter zur Unterlassung und Beseitigen der Verleumdung zu bewegen. Diese wird in Form einer Unterlassungserklärung umgesetzt, die der Täter unterzeichnet. Damit verpflichtet er sich, dass er das Behaupten oder Verbreiten der falschen Tatsache(n) künftig unterlässt. Sollte er gegen die unterschriebene Unterlassungserklärung verstoßen, muss er eine Vertragsstrafe bezahlen. Weigert sich der Täter, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben oder er unterlässt die Verleumdung dennoch nicht, kann der Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Bei dieser Verfügung handelt es sich um einen Rechtsbehelf zum vorläufigen Rechtsschutz. Das zivilgerichtliche Eilverfahren soll dazu dienen, die Unterlassung möglichst schnell zu erwirken und die verleumdende Aussage möglichst schnell zu beseitigen. Gerichtsverfahren können sich dagegen über einen langen Zeitraum erstrecken. Zusätzlich zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann das Opfer eine Verleumdungsklage beim Zivilgericht erheben. Diese verfolgt das Ziel, den Täter zur Unterlassung der Verleumdung sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld bzw. zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen.
Erfolgsaussichten und Risiken der Verleumdungsklage
Es gibt einige Faktoren, die die Verleumdungsklage erschweren können. So kann die Verleumdung nicht schwerwiegend genug für eine strafrechtlich Verfolgung sein und kein öffentliches Interesse vorliegen. Die Ermittlungen werden dann eventuell eingestellt und das Opfer wird auf eine Privatklage verwiesen. Zudem kann sich das Verfahren zur Verleumdungsklage sehr lange ziehen und währenddessen Wiederholungstaten stattfinden. Der Erfolg einer Verleumdungsklage hängt von der Beweislage ab. Kann nachgewiesen werden, dass der Täter über die Unwahrheit seiner Aussagen Bescheid wusste, wird er für eine Verleumdung bestraft. Gelingt dies nicht, ist in der Regel „lediglich“ eine Verurteilung wegen übler Nachrede möglich.
Generell sollten möglichst alle außergerichtlichen und zivilrechtlichen Mittel ausgeschöpft werden, bevor eine Verleumdungsklage erhoben wird, zumal die Klage mit einigen Risiken verbunden ist. So kann es zu Wiederholungstaten kommen, da die Klageabwicklung sehr zeitintensiv ist. Zudem ist der Ausgang unklar und nur wenn der Klagende den Prozess gewinnt, hat er keine Kosten. Andernfalls bleibt er auf den Kosten sitzen. Ist der Klageweg unausweichlich, kann die Verleumdungsklage in Form von einer Unterlassungsklage sinnvoll sein.
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Strafrechtliche Verfolgung bei Verleumdung
Der Tatbestand der Verleumdung sollte nicht unterschätzt werden. Die Opfer leiden meist, wie auch bei den anderen Delikten, die sich auf eine Rufschädigung beziehen, sehr unter den Folgen der Verleumdung. Opfer einer Verleumdung können abseits der bereits genannten zivilrechtlichen Maßnahmen auch den Weg der strafrechtlichen Verfolgung gehen. Hier ist es zwingend nötig, einen Strafantrag bei der örtlichen Polizeibehörde, der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Amtsgericht zu stellen. Damit bezwecken sie, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Dieser Strafantrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, nachdem das Opfer von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat. Die Staatsanwaltschaft entscheidet im Zuge des Ermittlungsverfahrens, ob es zu einem Strafverfahren kommt oder nicht. Wird ein Strafverfahren eröffnet, müssen Beschuldigter und Anzeigenerstatter bei einer Gerichtsverhandlung vor Gericht aussagen. Wird kein Strafantrag gestellt und keine Anzeige erstattet, erfolgt wie bei allen Beleidigungsdelikten keine Verfolgung.
Voraussetzungen für Strafanzeige und Strafantrag
Im Allgemeinen gibt es lediglich eine Voraussetzung, die erfüllt werden muss, damit eine Anzeige erhoben oder ein Strafantrag gestellt werden kann: Diese müssen gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dies darf nur mit Beweisen gegen den Beschuldigten erfolgen. Dafür reicht es, dass es für den Verdacht der Verleumdung Anhaltspunkte gibt. Die Anzeige ist dann auch weiterhin gerechtfertigt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Tat nicht nachweisbar ist. Das trifft auch zu, wenn sich der Anzeigende nicht sicher ist, aber begründeten Anlass hat, dass die Polizei die Sache aufklärt. In der Praxis gestaltet es sich jedoch oftmals sehr schwierig, dem Täter nachzuweisen, dass dieser von der Unwahrheit der Behauptung Kenntnis hatte. Daher kann auch eine Anzeige wegen Übler Nachrede sinnvoll sein.
Strafverfahren bei Verleumdung
Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, prüft das Gericht, ob das abgemahnte Verhalten die Grundrechte des Klägers verletzt und damit die Unterlassungsklage begründet ist sowie die Forderungen des Klägers gerechtfertigt sind. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wird der Beschuldigte vor Gericht angehört und kann Stellung zum Sachverhalt nehmen. Anschließend erfolgt die Beweisaufnahme, wobei auch Zeugen befragt werden, sofern es welche gibt und diese auch aussagen.
Auch das Opfer wird befragt. Nachdem der Täter das letzte Wort erhalten hat, zieht sich das Gericht zur Urteilsberatung zurück. Steht der Gerichtsentschluss fest, erfolgt die Urteilsverkündung. Findet der Gerichtsprozess vor dem Strafgericht statt, kann das Gericht auch ohne Hauptverhandlung einen Strafbefehl erlassen, beispielsweise wenn der Angeklagte ein Geständnis ablegt. In diesen Fällen wird lediglich ein Strafbefehl ausgestellt, mit dem das Urteil rechtskräftig wird.
Strafmaß & mögliche Strafen
Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht für den Tatbestand der Verleumdung Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahre vor. Hat der Täter die Verleumdung in der Öffentlichkeit oder durch das Verbreiten von Schriften begangen, kann ihm neben einer saftigen Geldstrafe sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren drohen. Zusätzlich zu den strafrechtlichen Folgen muss der Beschuldigte auch mit einer eventuellen zivilrechtlichen Unterlassungsklage sowie der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen durch das Opfer rechnen.
Welche Strafe im Falle einer Verleumdung droht, kann nicht pauschal gesagt werden. Wie heftig die Strafe ausfällt, hängt auch davon ab, wie negativ sich die Verleumdung auf das Leben des Geschädigten auswirkt. Immerhin könnten dabei auch berufliche Existenzen zerstört werden. Wird die Verleumdung beispielsweise in einer TV-Sendung mit entsprechend großem Publikum kundgetan, so ist mit einer höheren Geldstrafe oder gar einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu rechnen.
So kann ein Anwalt für Strafrecht helfen
Verleumdungen können sehr unschöne Folgen haben. Sowohl für Opfer einer üblen Nachrede als auch für Beschuldigte kann es sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu konsultieren. Dieser kann beurteilen, welche Vorgehensweise am vorteilhaftesten ist und wie sich die Erfolgsaussichten einer eventuellen Klage gestalten. Der Anwalt kann als Vermittler zwischen den Parteien fungieren und sich um eine außergerichtliche Einigung bemühen. Zudem ist es sinnvoll, wenn der Rechtsanwalt für Strafrecht die Abmahnung mit Unterlassungserklärung verfasst und eine geeignete Vertragsstrafe ansetzt.
Selbstverständlich unterstützt der Anwalt auch bei der Anzeigenerstattung, dem Stellen des Strafantrages und begleitet durch das Verfahren. Des Weiteren berät er bezüglich eines möglichen Schadensersatzanspruchs. Der Rat eines kompetenten Rechtsanwalts für Strafrecht ist auch für sehr wichtig, zumal sich diese häufig bei den Vernehmungen um Kopf und Kragen reden und damit womöglich noch mehr Schaden anrichten. Der Rechtsanwalt weiß, worauf es besonders ankommt, und kann einschätzen, welches Verhalten und welche Vorgehensweise im Einzelfall für Sie am vorteilhaftesten ist. Ebenso kann ein Anwalt im Fall von Schadensersatzansprüchen versuchen, die geltend gemachten Forderungen so gering wie möglich zu halten.
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