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Urkundenfälschung § Urkundsdelikte, Strafmaß & mehr

Die Urkundenfälschung, die auch Dokumentenfälschung genannt wird, hat besonders in den letzten Jahren durch den weltweiten Ausbruch der Corona-Pandemie deutlich zugenommen. Im folgenden Artikel lernen Sie die rechtlichen Besonderheiten der Urkundenfälschung und deren verschiedene Unterarten besser kennen. Ebenso erfahren Sie, welche Aspekte für eine Urkundenfälschung ausschlaggebend sind und welche Strafe bei einer Urkundenfälschung zu erwarten ist.
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Ein Beitrag der:
Strafrechtinfo24 Redaktion
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Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zur Urkundenfälschung

2021 konnten 77,6 Prozent der begangenen Urkundenfälschungen von der Polizei aufgeklärt werden. Die gesetzliche Basis für die Urkundenfälschung bildet § 267 des Strafgesetzbuches (StGB). Jeder, der eine unechte Urkunde anfertigt oder eine echte verfälscht beziehungsweise diese unechten und verfälschten Urkunden im Rechtsverkehr verwendet, macht sich einer Urkundenfälschung im strafrechtlichen Sinne schuldig. Die zahlreichen Urkundsdelikte sind ebenfalls detailliert im Strafgesetzbuch (StGB) beschrieben. Von diesen Arten der Urkundenfälschung hat in den letzten Jahren insbesondere das Ausstellen beziehungsweise das Fälschen von Gesundheitszeugnissen durch die vielen falschen Impfzertifikate in Zusammenhang mit Corona zugenommen.

Definition einer unechten Urkunde

Eine Urkunde zählt als unecht, wenn die Person, die sie ausgestellt hat, nicht mehr auf dem Dokument zu erkennen ist. Dabei ist nicht ausschlaggebend, wer für die materielle Anfertigung zuständig war, sondern wer geistig dahinter steht. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass ein Anwalt mit seiner Unterschrift als Aussteller dieser zählt, auch wenn einer seiner Mitarbeiter diese hergestellt hat. Eine unechte Urkunde würde in diesem Beispiel also dann geschaffen werden, wenn dieser Mitarbeiter sie mit dem Namen des Anwalts signieren würde, was den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen würde. Im Gegensatz dazu kann stellvertretend unterzeichnet werden, wenn:

  • dies rechtlich zulässig ist
  • die Person den Namensträger vertreten will
  • sich der Namensträger vertreten lassen will

Im Gegensatz dazu spricht man im strafrechtlichen Kontext immer dann von einer Verfälschung einer echten Urkunde, wenn im Nachhinein eine Veränderung des gedanklichen Inhalts erfolgt. Dabei soll vorgegeben werden, dass der Aussteller die Urkunde bereits auf diese Art verfasst hat. Ein Beispiel für das Fälschen einer echten Urkunde stellt beispielsweise die nachträgliche Änderung von Noten dar.

Infografik
Wann spricht man von einer Urkundenfälschung?

Urkundsdelikte

Genauere Ausführungen zu den verschiedenen Urkundsdelikten inklusive deren individuellem Strafmaß lassen sich in den §268 bis 281 Strafgesetzbuches (StGB) finden. So zählen zu den Urkundendelikten unter anderem die Fälschung technischer Aufzeichnungen sowie beweiserhebliche Daten oder die Täuschung bei Datenverarbeitung unter Urkundenfälschung. Weitere Unterarten der Urkundenfälschung, die im Folgenden näher erläutert werden, sind:

  • Mittelbare Falschbeurkundung
  • die Veränderung oder
  • das Verschaffen von amtlichen Ausweisen
  • Urkundenunterdrückung
  • Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
  • beziehungsweise der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen
  • Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
  • Ausstellung und Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
  • Missbrauch von Ausweispapieren

Fälschung technischer Aufzeichnungen & beweiserheblicher Daten

Für die Fälschung technischer Aufzeichnungen stellt § 268 des Strafgesetzbuches die Basis dar. Darin heißt es, dass sich jemand dafür schuldig macht, der im Rechtsverkehr eine unechte oder verfälschte Aufzeichnung verwendet beziehungsweise diese davor herstellt oder fälscht. Der Vorsatz der Täuschung ist ausschlaggebend für die Erfüllung dieses Tatbestands. Für diese Sonderform der Dokumentenfälschung droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Paragraph Icon 2
§ 268 Strafgesetzbuch (StGB) besagt
“Technische Aufzeichnungen sind Darstellungen von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät erzeugt werden und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt sind.”

Eine Fälschung beweiserheblicher Daten liegt gemäß § 269 des Strafgesetzbuches (StGB) vor, wenn jemand zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche speichert oder verändert, und dadurch eine unechte oder verfälschte Urkunde entstehen würde. Beweiserheblich bedeutet in Bezug auf die Urkundenfälschung, dass die Daten für den Rechtsverkehr relevante Nachweise darstellen. Das Strafmaß beträgt hierbei eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Mittelbare Falschbeurkundung

Unter einer mittelbaren Falschbeurkundung versteht man gemäß § 271 des Strafgesetzbuches (StGB), wenn in Urkunden oder anderen öffentlichen Dokumenten Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen beurkundet werden, obwohl dies nicht beziehungsweise nicht in angemessener Weise oder von einer unbefugten Person erfolgt. Sie unterscheidet sich von der gewöhnlichen Urkundenfälschung, also dadurch, dass hierbei nicht die Herstellung, sondern der Inhalt für den Tatbestand relevant ist. Eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sind die Folge einer mittelbaren Falschbeurkundung.

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Verändern von amtlichen Ausweisen

Diese Form der Urkundenfälschung tritt dann auf, wenn ein Eintrag eines amtlichen Ausweises entfernt, unkenntlich gemacht, überdeckt oder unterdrückt wird beziehungsweise eine einzelne Seite entfernt wird. Auch wenn lediglich ein auf diese Weise veränderter amtlicher Ausweis verwendet wird, ist der Tatbestand gemäß § 273 des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt. Die Freiheitsstrafe kann hierfür bis zu drei Jahren angesetzt werden, aber auch eine Geldstrafe ist möglich.

Urkundenunterdrückung und Veränderung einer Grenzbezeichnung

Eine sogenannte Urkundenunterdrückung kann durch zwei verschiedene Arten erfolgen. Erstens versteht man darunter die Vernichtung, die Beschädigung oder die Unterdrückung einer Urkunde oder technischen Aufzeichnung, die einem gar nicht oder nur teilweise gehört, um einer anderen Person zu schaden. Die zweite Variante bezieht sich auf die Löschung, Unterdrückung, Veränderung oder beweiserhebliche Daten, welche man ebenfalls nur zum Teil oder überhaupt nicht besitzt, um die andere Person zu benachteiligen. Die Wegnahme, Vernichtung, Verrückung oder falsche Setzung eines Grenzsteins für den Nachteil eines anderen wird mit dem gleichen Strafausmaß wie die Urkundenunterdrückung, also mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe, geahndet.

Verschaffen und Verbreiten von falschen Ausweisen

Eine Person, die unechte oder verfälschte amtliche Ausweise beziehungsweise einen mit einer falschen Beurkundung ein- oder ausführt oder die mit dem Vorsatz der Verwendung durch die Verschaffung, Verwahrung beziehungsweise Überlassung eine Täuschung im Rechtsverkehr möglich zu machen, macht sich dieser Form der Urkundenfälschung schuldig. Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe sind grundsätzlich die rechtlichen Folgen dieser Straftat. Wenn der Täter allerdings gewerbsmäßig oder als Teil einer Organisation handelt, muss er gemäß § 276 des Strafgesetzbuches (StGB) mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen.

Diese Straftat ist gemäß § 271 des Strafgesetzbuches (StGB) in drei unterschiedliche Tatbestände gegliedert. Die erste Möglichkeit, wie die Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet werden kann, ist unter anderem die Herstellung, die Verwahrung oder die Verschaffung von Vorrichtungen, Platten, Negative und ähnliches, das für die Begehung der Tat gebraucht werden kann. Dieselben Handlungen in Bezug auf Papier, das jenem für amtliche Ausweise ähnelt, stellen die zweite Variante dar. Schlussendlich wird in diesem Kontext auch die Herstellung von Vordrucken mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen

Stellt jemand unautorisiert Zeugnisse über den Gesundheitszustand einer Person aus, wird dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet, wenn kein schwerer Fall dieser Tat in anderen Vorschriften vorliegt. Wenn der unbefugte Aussteller als Teil einer Bande oder gewerbsmäßig vorgeht, erhöht sich das Strafmaß gemäß § 277 des Strafgesetzbuches (StGB) auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Ausstellen und Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse erfolgt im Gegensatz zur davor behandelten Straftat durch einen Arzt oder durch eine andere approbierte Medizinalperson. Diese verfasst ein falsches Zeugnis über den Gesundheitszustand eines anderen Menschen, worauf das Strafmaß einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren angesetzt ist. In besonders schweren Fällen droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Analog zu anderen Tatbeständen ergibt sich die Schwere der Straftat durch die Gewerbsmäßig- beziehungsweise durch die Bandenzugehörigkeit. Für die Verwendung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gibt es eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Missbrauch von Ausweispapieren

Die Person, auf die ein Ausweispapier ausgestellt ist, ist der ausschlaggebende Faktor für diesen Tatbestand. Dementsprechend macht sich jemand dem Missbrauch von Ausweispapieren schuldig, wenn er ein Ausweispapier verwendet, das nicht auf ihn ausgestellt ist, oder wenn er einem anderen Menschen ein Ausweispapier überlässt, das nicht auf diesen ausgestellt ist. Die rechtliche Bestrafung für diese Tat ist eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Ein Anwalt für Strafrecht kann Ihr Strafmaß bei Urkundenfälschung gering halten

Strafanzeige & Strafverfahren

Die Urkundenfälschung zählt zu den Offizialdelikten, weshalb für ein Ermittlungsverfahren ein Strafantrag nicht unbedingt notwendig ist. Wenn sich durch die Nachforschungen zweifellos der Tatbestand der Urkundenfälschung ergibt, wird versucht, das Strafmaß so niedrig wie möglich zu halten. Eine gefälschte Urkunde gibt keine Auskunft darüber, wer sie gefälscht hat, weshalb sich die Ermittlungen auf die Identität des Fälschers konzentrieren. Wenn diese Frage unbeantwortet bleibt, kann dafür gesetzlich niemand bestraft werden.

Strafmaß für Urkundenfälschung

Die gewöhnliche Strafe für eine Urkundenfälschung beträgt gemäß § 267 des Strafgesetzbuches (StGB) entweder eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen erhöht sich das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Gewerbsmäßigkeit sowie das Handeln als Mitglied einer Bande zählt ebenso dazu, wie:

  • Verursachen eines großen Vermögens Verlustes
  • Gefährdung des Rechtsverkehrs durch eine hohe Anzahl an unechten oder verfälschten Urkunden
  • Missbrauch seiner Befugnisse oder seiner Stellung als (Europäischer) Amtsträger

So kann der Anwalt für Strafrecht Sie unterstützen

Besonders seit der Corona-Pandemie hat die Urkundenfälschung, insbesondere die Fälschung von Impfzertifikaten, einen regelrechten Aufschwung erlebt. Wenn Sie im Verdacht stehen, eine Dokumentenfälschung begangen zu haben, ist juristische Hilfe unerlässlich, um das Strafmaß so gering wie möglich zu halten. Auch wenn Sie eine Urkunde für eine andere Person ohne deren Einverständnis unterzeichnet oder durch Urkundenunterdrückung Nachteile bekommen haben, sollten Sie einen Anwalt kontaktieren.

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FAQ: Urkundenfälschung

Unter einer Urkundenfälschung versteht man im strafrechtlichen Kontext die Herstellung beziehungsweise die Verwendung einer unechten beziehungsweise verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr.
Grundsätzlich wird eine Urkundenfälschung entweder mit einer Geld- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen erhöht sich das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Zu welchem Zeitpunkt eine Urkundenfälschung verjährt, richtet sich nach der grundsätzlichen Strafe für diese Tat. Dementsprechend beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wobei die Frist erst mit der Beendigung der Tat beginnt.
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