Nötigung § Tatbestand, Strafmaß & mehr
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Strafrechtinfo24 Redaktion
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- Die Definition dieser Straftat ist durch § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) bestimmt.
- Sie zählt zu den sogenannten Straftaten gegen die persönliche Freiheit.
- Der Genötigte wird auf rechtswidrige Weise durch Drohung oder mit Gewalt zu einem bestimmten Verhalten gezwungen.
- Bereits eine versuchte Nötigung ist strafbar.
- Die Ahndung erfolgt entweder mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
- Bei einer schweren Nötigung kann gemäß dem Strafgesetzbuch (StGB) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren drohen.
- Es handelt sich dabei um ein Offizialdelikt, das von Amts wegen verfolgt wird.
Rechtslage zur Nötigung
Die Definition von Nötigung legt § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) fest. Dementsprechend wird darunter verstanden, dass eine Person (Täter) einen anderen Menschen (Opfer) rechtswidrig durch Drohung oder mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Sie zählt deshalb, wie auch der Menschenhandel oder die Freiheitsberaubung, zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit eines Menschen. Auch die versuchte Nötigung ist bereits strafbar. Grundsätzlich wird sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.
Die Gesetzgebung legt klar fest, welche Kriterien für eine Nötigung erfüllt sein müssen. Dennoch ist es in der Gesellschaft häufig der Fall, dass diese Straftat gar nicht als solche angesehen wird. Die Verharmlosung dieses Delikts kann besonders bei den Genötigten Spuren hinterlassen. Besonders bei der sexuellen Nötigung trauen sich Opfer oft nicht, diese anzuzeigen, da sie sich selbst zu sehr dafür schämen. Nicht selten kommt es in diesem Zusammenhang auch zu einem sogenannten “Victim Blaming”, bei dem die Schuld dem Genötigten zugewiesen wird.
Ab wann ist eine Nötigung strafbar?
Die Verwerflichkeitsklausel ist von besonderer Bedeutung, was die Kausalität zwischen dem Handeln des Genötigten und dem Täter betrifft. Denn wenn ein Elternteil seinem Kind mit Hausarrest droht, wenn es sein Zimmer nicht aufräumt, kann er das zwar als Androhung eines Übels für sich ansehen, dennoch liegt hierbei keine Nötigung vor. Das ergibt sich daraus, dass gemäß § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) die Tat als verwerflich gelten muss, wobei es sich in diesem Beispiel lediglich um eine gesellschaftlich anerkannte Erziehungsmaßnahme handelt.
Verjährungsfrist
Eine Nötigung verjährt gemäß § 78 des Strafgesetzbuches (StGB) nach fünf Jahren. Der Grund hierfür ist, dass das Höchstmaß für eine Nötigung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu fünf Jahren darstellt. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist, sobald die vom Täter erwünschte Handlung vom Opfer ausgeführt wurde. Falls die Verjährungsdauer zwischenzeitlich unterbrochen wird, startet sie ab diesem Zeitpunkt neu. Dies passiert unter anderem dann, wenn die Person, die der Nötigung beschuldigt wird, das erste Mal vernommen wird.
Abgrenzung zur Erpressung
Obwohl eine Ähnlichkeit zur Erpressung vorliegt, ist es im Strafrecht wichtig, zwischen diesen beiden zu unterscheiden. Sie ist lediglich Bestandteil einer Erpressung. Eine Erpressung bezieht sich zudem besonders auf den Vermögensaspekt, was bedeutet, dass sich der Täter sich oder Dritte dadurch bereichern will. Auch die versuchte Erpressung ist bereits strafbar und auch in diesem Zusammenhang setzt die Schwere der Tat das Strafmaß fest.
Arten der Nötigung
Analog zu anderen Straftaten gibt es nicht die eine Form der Nötigung, sondern unterschiedliche Arten, die allesamt ihr eigenes Strafmaß besitzen. Zu diesen zählen unter anderem die schwere Nötigung und die Bedingungen, die im Folgenden erläutert werden. Darüber hinaus wird die sexuelle Nötigung sowie die Nötigung im Straßenverkehr sowie deren Kriterien gemäß dem Strafgesetzbuch (StGB) näher erklärt werden.
Schwere Nötigung
Das Strafmaß beträgt in schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Dies bedeutet, dass bei einer schweren Nötigung die Möglichkeit, mit einer Geldstrafe davonzukommen, nicht mehr besteht. Das Strafgesetzbuch legt ebenfalls in § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) fest, wann ein schwerer Fall besteht. Dementsprechend liegt der Tatbestand einer schweren Nötigung unter anderem dann vor, wenn eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch gezwungen wird oder der Täter seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger missbraucht.
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Sexuelle Nötigung
Die sexuelle Nötigung zählt gemäß § 177 des Strafgesetzbuches (StGB) ebenfalls zu den besonders schweren Fällen. Sie liegt vor, wenn jemand “gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt”. Diese Definition wird zusätzlich durch folgende besondere Bedingungen ergänzt:
- Das Opfer kann seinen entgegenstehenden Willen nicht äußern
- Das Opfer kann wegen seines körperlichen oder psychischen Zustands seinen Willen nicht äußern
- Täter nutzt ein Überraschungsmoment aus
- Täter nutzt eine Lage aus, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht
- Das Opfer wurde durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung genötigt
Auch bei dieser Unterart ist bereits der Versuch an sich strafbar. Das Ausmaß der Freiheitsstrafe richtet sich, wie auch bei anderen Formen, nach der Schwere des Vergehens. Bei besonders schweren Fällen wie Vergewaltigung darf die Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahre ausfallen. Noch höher ist sie, wenn der Täter dabei eine Waffe oder andere gefährliche Werkzeuge trägt, sowie wenn das Opfer in eine äußerst gesundheitsgefährdende Lage oder sogar in Gefahr des Todes bringt.
Nötigung im Straßenverkehr
Nicht selten kommt es vor, dass im Straßenverkehr zu dicht aufgefahren wird, weil es der Fahrer des hinteren Autos besonders eilig hat. Wird gleichzeitig auch noch die Lichthupe durchgehend betätigt, zählt dies ebenfalls als Nötigung. Das ergibt sich daraus, dass der Lenker des vorderen Fahrzeuges sich dadurch gezwungen fühlt, eine bestimmte Handlung im Straßenverkehr auszuführen, damit es zu keinem Auffahrunfall kommt. Will der hintere Fahrer lediglich darauf aufmerksam machen, dass er gerne überholen würde, wird dies nicht als nötigende Aktion verstanden. Es bedarf also einer vorsätzlichen Behinderung des Straßenverkehrs, damit der Tatbestand erfüllt ist.
Tatbestand und Nötigungsmittel
Der Tatbestand einer Nötigung besteht aus zwei Abschnitten. Zunächst versucht der Täter, den Genötigten mit Gewalt oder Drohung so zu beeinflussen, dass die zweite Phase eintritt, in welcher das Opfer handelt beziehungsweise etwas duldet oder unterlässt. Dabei muss die Handlung, die Duldung oder die Unterlassung des Geschädigten durch das nötigende Verhalten des Täters bedingt sein. Dabei reicht für die vollendete Nötigung auch aus, dass der Genötigte die Ausführung der verlangten Tätigkeit bereits angefangen hat. Die beiden Tatmittel, die für diese Straftat ausschlaggebend sind und im Folgenden genauer beschrieben werden, sind gemäß § 240 des Strafgesetzbuches (StGB):
- Gewalt
- willensbeugende Gewalt (vis compulsiva)
- willensbrechende Gewalt (vis absoluta)
- Drohung mit einem empfindlichen Übel
Tatmittel Gewalt
Gewalt bedeutet in diesem Zusammenhang, dass dem Opfer physischer oder psychischer Zwang angetan wird, damit die andere Person ihren Willen bekommt. Dabei kann sich die Gewalt nicht nur gegen den Genötigten sondern auch gegen weitere Personen, wie beispielsweise Angehörige, richten. Die Gewalt muss dabei körperliche Folgen auf das Opfer haben, damit der Tatbestand einer Nötigung durch Gewalt erfüllt ist. Grundsätzlich wird Gewalt im strafrechtlichen Kontext in willensbeugend und willensbrechend unterteilt. Bei einer willensbeugende Gewalt (vis compulsiva) wird der Genötigte so beeinflusst, dass er eine bestimmte Handlung ausführt oder unterlässt. Demgegenüber steht die willensbrechende Gewalt (vis absoluta), bei der das Opfer nicht mehr handeln kann.
Tatmittel Drohung
Im Gegensatz zur Gewalt handelt der Täter bei einer Nötigung mittels Drohung nicht sofort. Es wird gegenüber dem Opfer zunächst einmal angedeutet, dass ein empfindliches Übel passieren kann, wenn der Genötigte sich nicht dem Willen des Drohenden entsprechend verhält. Als Übel wird strafrechtlich alles gesehen, was zu einer schlechter werdenden Lage des Genötigten führt, wie zum Beispiel:
- Finanzielle Nachteile
- Veröffentlichung persönlicher Daten oder Informationen
- körperliche Misshandlung und andere Formen von Gewalt
- Strafverteidiger kontaktieren
- Vorgehen besprechen
Versuchte Nötigung
Damit der Tatbestand erfüllt ist, muss das Ermittlungsverfahren ergeben, dass ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Genötigten und dem Handeln des Täters besteht. Dennoch ist bereits der Versuch an sich eine Straftat. Eine versuchte Nötigung ist unter anderem dann gegeben, wenn das Opfer sich trotz der Manipulation nicht wie vom Täter beabsichtigt verhält. Auch wenn das Handeln des Opfers durch eine andere Tatsache bedingt ist, spricht man lediglich von einer versuchten Nötigung.
Anzeige und Strafverfahren
Die Anzeige einer Nötigung ist nicht notwendig, da es sich dabei um ein sogenanntes Offizialdelikt handelt, das bei Bekanntwerden bereits von Amts wegen verfolgt wird. Eine Ausnahme stellt die Nötigung im Straßenverkehr dar, da diese im Normalfall ohne Strafanzeige nicht bei den zuständigen Behörden landen würde. Um die Erfolgschancen der Anzeige maßgeblich zu erhöhen, sollte man sich das Kennzeichen, die Fahrzeugmarke, Farbe und Fahrzeugtyp sowie eventuell auch das Aussehen des Lenkers merken und beschreiben können. Sie müssen bei Ihrer Anzeige auch detaillierte Angaben dazu machen, wo, wie und wann sich die Tat im Straßenverkehr ereignet hat. Bei einer möglichen Gerichtsverhandlung ist die Person, die die Anzeige aufgegeben hat, verpflichtet, als Zeuge auszusagen.
Welches Strafmaß gibt es in den einzelnen Fällen?
Welche Strafe zu erwarten ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich heißt es in § 240 des Strafgesetzbuches (StGB), dass diese Straftat mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder durch eine Geldstrafe geahndet werden kann. Für besonders schwere Fälle kommt nur noch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren in Betracht. Die Strafe bei einer sexuellen Nötigung ist wesentlich komplexer, da es vielschichtigere Bedingungen für die Höhe des Strafmaßes gibt.
Wie kann ein Anwalt Sie unterstützen
In den meisten Fällen wird ein Anwalt benötigt, wenn Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr erstattet wird. Der Jurist kann Ihnen helfen, sich so gut wie möglich auf die Gerichtsverhandlung und Ihre Aussage als Zeuge vorzubereiten. Dadurch steigen die Erfolgschancen erheblich, sodass der Täter auch tatsächlich für sein Vergehen bestraft wird. Auch wenn Sie jemanden sexuell genötigt haben, ist es unerlässlich, einen Anwalt für Strafrecht zu kontaktieren, damit der Täter ein angemessenes Strafmaß bekommt. Ist eine Person Opfer einer anderen Form dieses Delikts geworden, sollte sich spätestens für den Strafprozess juristische Unterstützung geholt werden, um auch hier die passende Bestrafung für den Schuldigen zu bekommen.
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