Körperverletzung § Straftatbestand, Arten & Strafen
- Lesezeit: 11 Minuten
- 9 Leser fanden diesen Artikel hilfreich.
Strafrechtinfo24 Redaktion
- 1. Ort in Suchfeld eingeben
- 2. Anwaltsprofile vergleichen
- 3. Anwalt auswählen
- 4. Unverbindliche Anfrage stellen
- Rechtsgrundlage der Körperverletzung sind die § 223 - 231 Strafgesetzbuch (StGB)
- Strafbar ist die körperliche Misshandlung oder die gesundheitliche Schädigung einer Person.
- Der Gesetzgeber unterscheidet nach Schweregrad der zugefügten Verletzung.
- Opfer können sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen
- Mögliche Strafen sind Geldstrafen, Freiheitsstrafe, Fahrverbote u.Ä.
- Zusätzlich zum Strafmaß können Schadensersatzansprüche bestehen
Rechtslage der Körperverletzung
Im deutschen Strafrecht bildet die gesetzliche Grundlage zur Körperverletzung vor allem das Strafgesetzbuch (StGB). Dieses beschäftigt sich in Abschnitt 17, in den Paragraphen 223 bis 231 Strafgesetzbuch (StGB), ausschließlich mit dem Thema der Körperverletzung. So definiert zum Beispiel § 223 Strafgesetzbuch (StGB) die rechtliche Definition sowie die Unterteilung nach Schweregrad der Verletzung. Ebenfalls in diesem Paragraphen festgehalten, ist die Strafbarkeit der Körperverletzung. Zudem regelt der Gesetzgeber im 17. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) den Straftatbestand der Körperverletzung in spezielle Lebensbereichen, wie etwa im Verkehrsstrafrecht. Dabei beschäftigen sich die einzelnen, thematisch differenzierten Paragraphen mit besonderen Formen und Graden der Straftat. So regelt beispielsweise:
- § 226 Strafgesetzbuch (StGB) die schwere Körperverletzung.
- § 227 Strafgesetzbuch (StGB) die Körperverletzung mit Todesfolge.
- § 229 Strafgesetzbuch (StGB) die fahrlässige Körperverletzung.
- § 340 Strafgesetzbuch (StGB) die Körperverletzung im Amt.
Strafrechtliche Definition und Bedeutung
Im strafrechtlichen Sinne ist immer dann von einer Körperverletzung auszugehen, wenn eine Person eine andere körperlich misshandelt oder gesundheitlich schädigt. Das bedeutet, dass jemand, der einer anderen Person ein körperliches Leid zufügt, eine solche begeht. Je nach Schweregrad sieht das Strafgesetzbuch unterschiedliche Strafen vor. Die besondere Bedeutung, die das Strafrecht der körperlichen Unversehrtheit eines anderen Menschen beimisst, spiegelt sich auch darin, dass bereits der Versuch einer Körperverletzung strafbar ist.
Straftatbestand der Körperverletzung
Logischerweise handelt es sich nicht gleich um eine Körperverletzung, wenn ein Opfer auf der Straße angestoßen oder gar zu Boden geschubst wird. Stürzt der Geschubste aber beispielsweise in Folge des Stoßes und verletzt sich dabei, ist von einer entsprechenden Verletzung und somit einer Körperverletzung im Sinne des Strafrechts auszugehen. Tatsächlich kann es bereits eine Straftat darstellen, einem anderen die Haare bzw. die Barthaare abzuschneiden. Das wesentliche Kriterium für die Körperverletzung ist demnach die gesundheitliche Auswirkung der Tat auf das Opfer. Dies ist im Einzelfall zu beurteilen.
Arten der Körperverletzung
Wie bereits erwähnt, kennt das Strafrecht unterschiedliche Grade und somit Arten der Körperverletzung. Dabei geht es nicht nur um die Schwere der Auswirkungen, sondern auch um die Art und Weise der Begehung. Neben der allgemeinen Definition der einfachen Körperverletzung umfasst das Strafgesetzbuch in den einzelnen Paragraphen auch acht weitere Grade. Welche Strafe dem Täter droht, richtet sich nach dem jeweiligen Grad. Zu diesen zählen:
- die (einfache) Körperverletzung
- die gefährliche Körperverletzung
- die Misshandlung von Schutzbefohlenen
- die schwere Körperverletzung und Verstümmelung weiblicher Genitalien
- die Körperverletzung mit Todesfolge
- die Körperverletzung bei Einwilligung
- die fahrlässige Körperverletzung
- die Beteiligung an einer Schlägerei
Gefährliche Körperverletzung
Damit eine gefährliche Körperverletzung vorliegt, müssen bestimmte Faktoren bzw. Kriterien erfüllt sein. Diese beziehen sich insbesondere auf das Herbeiführen der Verletzung. Demzufolge handelt es sich um eine gefährliche körperliche Verletzung, wenn zu ihrer „Hilfe“ ein bestimmtes Mittel bzw. Gegenstand verwendet wird oder durch die Mithilfe eines weiteren Beteiligten. Einige Beispiele solcher Mittel sind:
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
- mittels eines hinterlistigen Überfalls
- gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
Als Waffen im weitesten Sinn zählen neben einem herkömmlichen Küchenmesser oder einer Pistole beispielsweise auch ein fester, harter Schuh, eine massive Vase, eine Porzellanfigur oder eine Flasche. Als Strafe sieht das Strafgesetzbuch (StGB) in § 224 eine Haft von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Lediglich in minder schweren Fällen kann der Täter auch mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren sanktioniert werden. Eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen.
Misshandlung von Schutzbefohlenen
Bei Misshandlungen von Schutzbefohlenen sind die Opfer meist Kinder oder gebrechliche, kranke und wehrlose Personen. Die Grenze zum Erlaubten ist dabei nicht klar definiert, allerdings darf ein „Zuchtmittel“ von Eltern oder dergleichen keinesfalls gesundheitsschädigend sein, da sonst eine körperliche Misshandlung vorläge. Fremde Kinder dürfen überhaupt nicht gezüchtigt werden, das gilt also auch für Lehrer.
Auch wer böswillig eine Pflicht vernachlässigt, für sie zu sorgen und sie so gesundheitlich schädigt, macht sich strafbar. Der Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen stellt einen Sondertatbestand im Strafrecht dar. Je nach Schwere drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Stirbt das Opfer durch die Misshandlung oder trägt eine schwere Schädigung davon, beträgt der Freiheitsentzug mindestens ein Jahr.
Schwere Körperverletzung
Insbesondere nach Schlägereien wird meist geprüft, ob eine schwere Körperverletzung vorliegt. Dafür sind vor allem die Folgeschäden des Opfers ausschlaggebend. Die Verletzungen der Opfer sind also in der Regel von Dauer, müssen aber nicht unbedingt bis an das Lebensende der Person anhalten. In manchen Fällen können die Schädigungen auch abklingen oder operativ behoben werden. Die Reversibilität der Verletzungen kann allerdings Auswirkungen auf das Strafmaß haben. Von einer schweren Körperverletzung ist beispielsweise bei folgenden auszugehen:
- Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen
- Verlust des Gehörs auf einem oder beiden Ohren
- Verlust des Sprechvermögens
- Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit
- Verlust eines Körperteils bzw. dessen Funktionsfähigkeit
- dauerhafte Entstellungen
- dauerhafte Lähmungserscheinungen
- dauerhafte geistige Beeinträchtigung
- dauerhafte komatöse Zustände (z. B. Wachkoma)
- andere körperliche Beeinträchtigungen, die den Verletzten zu einem Pflegefall werden lassen
Ist von einer schweren Körperverletzung auszugehen, droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Wenn die Verletzung absichtlich bzw. wissentlich herbeigeführt wurde, darf der Freiheitsentzug nicht unter drei Jahren betragen. Dazu muss der Verurteilte auch mit einer ordentlichen Schmerzensgeldforderung des Verletzten rechnen. Ausnahmen können nur bei minderschweren Fällen gemacht werden. So liegt das Strafmaß bei einem halben Jahr bis zu fünf Jahren, wenn der Täter die dauerhafte Schädigung seines Opfers nicht beabsichtigt hat.
Körperverletzung mit Todesfolge
Meist sehr tragisch sind Körperverletzungen mit Todesfolge. Dabei wurde eine Verletzung begangen, die dann der Auslöser für den Tod des Opfers ist. Im deutschen Strafrecht sind dafür Freiheitsstrafen von mindestens drei Jahren vorgesehen. Auch hier gibt es Ausnahmen für minder schwere Fälle: Hier ist ein Freiheitsentzug zwischen einem und zehn Jahren möglich.
Um eine minder schwere Tat handelt es sich, wenn ein Täter beispielsweise von seinem Opfer provoziert und er daher unmittelbar zu seiner Tat hingerissen wurde, ohne dass das Opfer ihn tatsächlich dazu veranlasst hat. Zudem muss diese Straftat von Mord und Totschlag abgegrenzt werden, weil der Tod des Opfers unbeabsichtigt hervorgerufen wurde. Zwar wollte der Verbrecher das Opfer verletzen, aber nicht töten, wie es bei Mord und Totschlag der Fall ist.
Körperverletzung mit Einwilligung
Eine Körperverletzung kann auch mit der Einwilligung des Verletzten herbeigeführt werden. Auch wenn dies zunächst eigenartig erscheinen mag, sind diese nicht so abwegig. Ein Beispiel dafür sind Live-Rollenspielen, bei denen der Geschädigte in die nachgestellte Kampfszene eingewilligt, dann jedoch im Eifer des Gefechts verletzt wird. Wesentlich ist dabei, dass der Verletzende dabei gegen gute Sitten verstößt. Da er zuvor eingewilligt hat, stehen die Chancen auf Schmerzensgeld meist schlecht.
Eine wichtige Rolle spielt die Einwilligung bei operativen Eingriffen. Dabei muss der Patient im Vorhinein stets einwilligen, dass dieser an ihm vorgenommen werden darf. In diesem Fall muss der Rechtsträger über die Reichweite seines Verzichts Bescheid wissen und dessen Folgen erkennen. Das heißt, ein Arzt muss seinen Patienten vor einer OP immer ordnungsgemäß über eventuelle Risiken und Folgeerscheinungen aufklären, bevor dieser seine Einwilligung erteilt. Tut er dies nicht, handelt der Mediziner pflichtwidrig und kann aufgrund folgenschwerer gesundheitlicher Schäden vom Patienten verklagt werden.
- Anwalt auswählen
- Anfrage stellen
- Rechtssicherheit erhalten
Fahrlässige Körperverletzung
Im Gegensatz zu den anderen Graden der Körperverletzung kann die fahrlässige Körperverletzung noch als leichteste Variante angesehen werden. Dennoch handelt es sich dabei um das körperliche Versehren einer Person, weshalb auch diese Handlung in der Regel geahndet werden muss. Im Gegensatz zur vorsätzlichen Straftat ist bei Fahrlässigkeit anzunehmen, dass die betreffende Person nicht die notwendige Sorgfalt hat walten lassen und dabei ein anderer verletzt wurde.
Die fahrlässige Körperverletzung kommt demnach besonders oft im Straßenverkehr vor. Häufige Beispiele sind beispielsweise Unfälle durch Benutzen des Handys am Steuer oder Fahren unter Alkoholeinfluss. Auch ärztliche Fehler, beispielsweise aufgrund von Übermüdung, können dazu zählen. Wesentlich für die fahrlässige Körperverletzung ist also, dass der Täter nicht willentlich und absichtlich gehandelt und auf die Verletzung eines anderen Menschen abgezielt hat. Dabei ist zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit zu unterscheiden:
Unbewusste Fahrlässigkeit | Bewusste Fahrlässigkeit |
---|---|
Der Täter ist sich nicht über die möglichen Folgen seines Handelns bewusst, hätte diese jedoch aufgrund der fehlenden Sorgfaltspflicht voraussehen können | Der Täter ist sich der möglichen Folgen bewusst, vertraut jedoch darauf, dass diese nicht eintreten werden. |
Zudem kann auch die Beteiligung an einer Schlägerei in den Bereich der fahrlässigen Tatbegehung fallen. Hierunter fallen jene Täter, die sich als Mittäter strafbar machen, wenn sie sich an einer Körperverletzung „beteiligen“. Das gilt besonders dann, wenn er an der Verübung der Angriffe teilnimmt, beispielsweise bei einer Schlägerei. Für diese Fälle steht ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung, wenn die Schlägerei bzw. Prügelattacke zu einer schweren Verletzung oder gar zum Tod des Opfers führt. Auch die Verhängung einer Geldstrafe ist möglich. Beteiligt sich jemand an einer Schlägerei, ohne dass ihm dies vorgeworfen werden kann, muss er mit keinen Strafen rechnen.
Körperverletzung im Amt
Körperverletzungen im Amt ereignen sich besonders häufig im Gedränge von Demonstrationen. Dabei nutzen Polizeibeamte ihre Position aus und werden gegenüber anderen Personen handgreiflich. Demnach greifen die Polizisten bei der Ausübung ihrer Pflichten viel zu hart durch. Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung zu seinem Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, muss mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder es wird eine Geldstrafe verhängt.
Anzeigeerstattung & Strafantrag
Ein Strafantrag wirkt quasi wie eine Strafanzeige bei einer Körperverletzung. Mit dem Stellen eines solchen Strafantrags möchte eine Person bewirken, dass ein anderer wegen einer bestimmten strafrechtlichen Tat verfolgt wird. Dieser betrifft vor allem leichtere Verletzung, die keine Ahndung erfahren, wenn der Verletzte sich dazu entschließt, keinen Strafantrag zu stellen und den Vorfall auf sich beruhen zu lassen. Die Frist dafür beträgt normalerweise drei Monate. Kann der Geschädigte den Antrag nicht selbst stellen können, weil er beispielsweise bei einer Körperverletzung gestorben ist, geht dieses Recht auf dessen Angehörige über.
In § 230 Strafgesetzbuch (StGB) wird dazu bestimmt, dass Strafanträge nur bei einer vorsätzlichen Körperverletzung und bei einer fahrlässigen Körperverletzung verfolgt werden. Ein solcher Antrag wird aber ebenso verfolgt, wenn die Behörde wegen des besonderen Interesses der Öffentlichkeit einschreiten muss. Dabei kann eine Verletzung auch ohne Einwilligung des Verletzten verfolgt werden. Das gilt auch bei der gefährlichen Körperverletzung, bei der die Staatsanwaltschaft automatisch Anklage erhebt. Bei einer körperlichen Verletzung im Amt wird der Strafantrag verfolgt, wenn dieser von einem Dienstvorgesetzten gestellt wird.
- Anwalt in Ihrer Nähe finden
- Unverbindliche Anfrage stellen
Einleitung des Strafverfahren
Das Strafverfahren beginnt mit einem Ermittlungsverfahren. Dieses wird durch die Ermittlungen der Polizei oder Staatsanwaltschaft eingeleitet. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Beschuldigte als solcher und wird meist zum Sachverhalt vernommen. Kann die Staatsanwaltschaft hinreichende Beweise gegen den Beschuldigten aufbringen, erhebt sie Anklage vor dem zuständigen Amts- oder Landgericht. Auch die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen ist möglich. Dem müssen allerdings Gericht und Beschuldigter zustimmen.
Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, entscheidet der Richter dann im Zwischenverfahren, ob ein Hauptverfahren vor Gericht eröffnet wird oder nicht. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn er eine Verurteilung für wahrscheinlicher hält als einen Freispruch. Das Hauptverfahren besteht bei einer Körperverletzung meist aus nur einer Hauptverhandlung vor Gericht. Dabei werden Zeugen vernommen, Beweise vorgetragen und vom Richter bewertet. So können Zeugen auch als unglaubwürdig eingeschätzt werden, was zu einem Freispruch führen kann. Mit einer rechtskräftigen Verurteilung oder einem Freispruch endet das Hauptverfahren schließlich.
Adhäsionsverfahren
Das Adhäsionsverfahren bietet dem Verletzten die Möglichkeit, einen Anspruch gegen den Beschuldigten, wie zum Beispiel Schadensersatz oder Schmerzensgeld, bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Dafür darf der Anspruch noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht worden sein. Ziel des Adhäsionsverfahrens ist es, eine Doppelarbeit der Gerichte zu vermeiden und dem Verletzten entgegenzukommen. So soll ihm eine weitere Klage vor dem Zivilgericht erspart bleiben und jene Beweise, die im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Untersuchungen des Gerichts eingeholt werden, können auch für dessen vermögensrechtlichen Anspruch genutzt werden.
Strafen für Körperverletzungen
Für das Strafmaß für eine begangene Körperverletzung ist der Grad der Tat bzw. der Verletzung ausschlaggebend. Allgemein sieht das deutsche Strafrecht aber sowohl Geldstrafen als auch Freiheitsstrafen für das Verletzen einer Person vor. Letztere kann gegebenenfalls auf Bewährung ausgesetzt werden. Neben der Geldstrafe und dem Freiheitsentzug kann das Gericht auch ein Fahrverbot für die Dauer von bis zu sechs Monaten verhängen.
Dies wird vor allem bei Taten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr angewandt, ist aber auch bei verkehrsfremden Taten möglich. Bei jugendlichen oder heranwachsenden (höchstens 20 Jahre alten) Tätern gilt zumeist das Jugendstrafrecht. Abgesehen vom Grad der Körperverletzung liegt die Höhe der Strafe grundsätzlich im Ermessen des Richters. Dabei hat er jedoch alle Umstände des Einzelfalls entsprechend zu berücksichtigen. Diese Umstände können sich positiv oder negativ auf die Strafe auswirken.
Strafmildernde Umstände sind beispielsweise: | Strafschärfende Umstände können zum Beispiel folgende sein: |
---|---|
Reue des Täters | Rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige niedrige Beweggründe und Ziele |
Täter versucht, den Schaden wiedergutzumachen | mangelnde Reue |
Andere Menschen (Kinder, Ehegatte) sind auf die Versorgung durch Täter angewiesen. | Schwere Verletzung |
Täter legt ein Geständnis ab | Täter ist bereits vorbestraft |
Nur leichte Verletzungen | Tat nicht im Affekt, sondern geplant |
Täter bisher noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten |
So kann ein Anwalt für Strafrecht helfen
Je nach Grad der Körperverletzung können einem Beschuldigten schnell hohe Strafen drohen. So kann schon eine „Kneipenschlägerei“ zu einer Freiheitsstrafe führen, wenn eine weitere Person beteiligt ist oder eine Flasche benutzt wird. Daher ist das Hinzuziehen eines Anwalts beim Vorwurf der Körperverletzung ratsam. Dieser kann den Fall nicht nur beurteilen und den jeweiligen Grad einschätzen, sondern darüber hinaus auch eventuelle weitere Straftaten prüfen.
Sollte es zum Verfahren kommen, übernimmt der Rechtsanwalt die Verteidigung und erörtert mit dem Beschuldigten die beste Strategie. Damit sorgt der Anwalt dafür, dass am Ende eine möglichst milde Strafe verhängt wird. Auch für Opfer kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zu konsultieren. Dieser kann beim Stellen eines Strafantrags helfen und die Interessen im Strafverfahren und vor Gericht vertreten. Auch bei einer eventuellen Schmerzensgeldforderung ist der Rechtsanwalt behilflich.
Finden Sie in unserer Anwaltssuche den passenden Anwalt
Finden Sie weitere Ratgeber zum Thema strafbare Handlungen in Deutschland
Finden Sie in unserer Anwaltssuche den passenden Anwalt
- PDF Download
FAQ: Körperverletzung
- § 223 Strafgesetzbuch (StGB) | Körperverletzung
- § 224 Strafgesetzbuch (StGB) | Gefährliche Körperverletzung
- § 225 Strafgesetzbuch (StGB) | Misshandlung von Schutzbefohlenen
- § 226 Strafgesetzbuch (StGB) | Schwere Körperverletzung
- § 226a Strafgesetzbuch (StGB) | Verstümmelung weiblicher Genitalien
- § 227 Strafgesetzbuch (StGB) | Körperverletzung mit Todesfolge
- § 228 Strafgesetzbuch (StGB) | Einwilligung
- § 229 Strafgesetzbuch (StGB) | Fahrlässige Körperverletzung
- § 230 Strafgesetzbuch (StGB) | Strafantrag
- § 231 Strafgesetzbuch (StGB) | Beteiligung an einer Schlägerei