Falschaussage § Definition, Straftatbestand & Strafen
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Strafrechtinfo24 Redaktion
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- Rechtsgrundlage der Falschaussage ist der § 153 Strafgesetzbuch (StGB)
- Strafbar sind unwahre Aussagen vor einem Gericht oder den Strafverfolgungsbehörden
- Auch unvollständige Aussagen können als Falschaussage gewertet werden.
- Strafbar machen können sich Zeugen, betroffene eines Rechtsstreits oder Sachverständige
Rechtslage der Falschaussage
Die gesetzliche Grundlage zur Falschaussage findet sich im Strafgesetzbuch (StGB). Dieses behandelt im neunten Abschnitt die sogenannten Aussagedelikte. Dabei bezieht sich § 153 des Strafgesetzbuchs (StGB) auf die unkorrekte Aussage ohne Eid. In dieser Norm wird sowohl die Straftat selbst als auch der entsprechenden Strafrahmen definiert. § 158 Strafgesetzbuch (StGB) enthält eine Regelung nach Art der tätigen Reue und kann daher ebenfalls relevant für die Falschaussage sein, vor allem dann, wenn es um Strafmilderung geht. Für diese ist auch § 157 Strafgesetzbuch (StGB) von Bedeutung, der ermöglicht, dass die Strafe gemildert oder ganz erlassen werden kann, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder sich selbst die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden.
Strafrechtliche Bedeutung unrichtiger Aussagen
Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) versteht man unter einer Falschaussage, wie der Name schon verrät, eine falsche uneidliche Aussage. Einer solchen macht sich schuldig, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung (durch die Strafverfolgungsbehörden), ohne zuvor einen Eid abgelegt zu haben die Unwahrheit aussagt, oder für das Verfahren wichtige Aspekte auslässt. Dies setzt natürlich voraus, dass der Täter auch entsprechend als Zeuge geladen und vernommen wird. Unrichtige Angaben zu machen kann aber nicht nur vor Gericht strafbar sein: Auch für unwahre Angaben vor einem Rechtspfleger können Strafen drohen.
Straftatbestand Falschaussage
Damit der strafrechtliche Tatbestand der Falschaussage erfüllt ist, muss die uneidliche Aussage vor einem Gericht oder vor einer zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle erfolgen. Das sind zum Beispiel Notare, deutsche Konsularbeamte oder Prüfungsstelle des Parlaments. Dabei muss er als Zeuge oder Sachverständiger bzw. Partei im Zivilprozess oder Dolmetscher auftreten.
Als falsch gilt dabei, wenn die Angaben inhaltlich mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht übereinstimmen. Das gilt auch selbst dann, wenn nur einzelne Tatsachen verschwiegen werden, aber die Vollständigkeit der Aussage behauptet wird. Eine unkorrekte Aussage vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erfüllt nicht den Tatbestand der Falschaussage, da beide Stellen nicht für die eidliche Vernehmung zuständig sind. Um den Tatbestand einer unrichtigen Aussage im Sinne des § 153 Strafgesetzbuchs (StGB) zu erfüllen müssen demnach folgende Kriterien erfüllt sein:
- Der Täter muss ein Zeuge, Sachverständiger, Partei im Zivilprozess oder Dolmetscher sein
- Die Aussage muss vor einem Gericht, vor einer zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle gemacht werden
- Die Aussage muss falsch bzw. unvollständig sein
Bei der Falschaussage genügt auch schon eine abstrakte Gefährdung für die Strafbarkeit. Das bedeutet, die Feststellung des wahren Sachverhalts muss nicht tatsächlich gefährdet oder vereitelt werden, sondern es reicht die bloße Möglichkeit. Des Weiteren wird der Unrechtstatbestand bereits durch das Begehen einer Falschaussage erfüllt. Die Aussage muss also nicht unbedingt eine unrichtige Gerichtsentscheidung verursacht haben, damit sich der Aussagende schuldig macht.
Hierbei gilt es zu bedenken, dass sich die Wahrheitspflicht lediglich auf die Angaben zur Person selbst und zum Vernehmungsgegenstand bezieht. Der Aussagende ist also nicht dazu verpflichtet, außerhalb der ihm gestellten Beweisfragen zusätzliche Informationen zu liefern, die für die richterliche Entscheidung von Belang sein könnten. Zudem ist eine Aussageverweigerung nicht automatisch eine falsche uneidliche Aussage.
Abgrenzung zu anderen Aussagedelikten
Neben der Falschaussage, gibt es auch noch einen weiteren Tatbestand im Zusammenhang mit einer unrichtigen Äußerung: den Meineid. Beim Meineid handelt es sich ebenfalls um eine Falschaussage, allerdings wird diese unter Eid getätigt. Das bedeutet, derjenige, der die falschen Angaben macht, schwört, die Wahrheit zu sagen, obwohl er dies nicht tut. Dementsprechend fällt auch das Strafmaß für einen begangenen Meineid höher aus als bei einer „bloßen“ Falschaussage: Es drohen bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe.
Nicht als Falschaussage gelten Äußerungen vor der Polizei, Staatsanwaltschaft oder vor Notaren. Allerdings können unrichtige Angaben vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft als falsche Verdächtigung strafbar sein, wenn eine Person wissentlich einen Unschuldigen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt. Darüber hinaus kann eine unrichtige Äußerung vor den Strafverfolgungsbehörden eine Strafvereitelung darstellen. Darunter versteht man den Versuch, durch die falschen Angaben zu verhindern, dass ein Täter gefasst und überführt oder bestraft wird. Eine Ausnahme gilt hierfür bei Angehörigen: Diese bleiben in der Regel straffrei, wenn sie unrichtige Angaben machen.
Berichtigung & Verjährungsfrist
Die Berichtigung einer Falschaussage kann sich sehr positiv hinsichtlich der Bestrafung auswirken. Allerdings muss diese Berichtigung rechtzeitig vorgenommen werden. Das heißt, dass das Gericht wegen der falschen Angaben noch keine unrichtige Entscheidung getroffen haben darf, beispielsweise den unschuldig Angeklagten zu verurteilen. Darüber hinaus darf auch noch keine Strafanzeige erstattet worden sein oder bereits Untersuchungen diesbezüglich laufen. Ebenso darf auch sonst kein Dritter einen Nachteil erlitten haben. Sind diese Kriterien erfüllt und die falschen Angaben werden rechtzeitig berichtigt, kann die Strafe gemildert oder eventuell sogar vollständig von einer Strafe abgesehen werden.
Damit nach einer gewissen Zeit Rechtsfrieden zwischen den Parteien herrscht, sieht das Strafrecht in Deutschland für alle Straftaten eine bestimmte Verjährungsfrist vor. Sind diese Fristen verstrichen, kann die jeweils begangene Straftat nicht mehr strafrechtlich verfolgt und geahndet werden. Die Zeitspanne der Verjährungsfrist richtet sich dabei nach dem maximalen Strafmaß für den jeweiligen Tatbestand. Im Falle einer Falschaussage beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Das bedeutet, dass sie nach fünf Jahren nicht mehr bestraft werden kann.
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Ablauf des Strafverfahrens
Das strafrechtliche Verfahren wegen Falschaussage beginnt in der Regel mit der Anzeige oder wenn Ermittlungen von Amts wegen eingeleitet werden. Dabei kommt es zunächst zum Ermittlungsverfahren, in dem die Staatsanwaltschaft mit Hilfe der Polizei tätig wird und Indizien und Beweise sammelt. Diese Beweismittel können für das weitere Verfahren entscheidend sein. Ist dieses sogenannte Vorverfahren abgeschlossen, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten für den weiteren Verlauf:
- Besteht ein Mangel an eindeutigen Beweismittel, kann das Strafverfahren eingestellt werden.
- Es kommt zu einer Verhandlung vor Gericht.
Kommt es zur gerichtlichen Hauptverhandlung, erfolgt eine Beweisaufnahme. Dabei muss der Angeklagte selbst aussagen, sofern er nicht die Aussage verweigert. Im Anschluss daran werden auch Zeugen vernommen und die Beweismittel präsentiert. Die Beweisaufnahme endet mit dem Plädoyer und dem Antrag zur Strafe durch den Staatsanwalt. Danach darf auch der Anwalt bzw. Strafverteidiger sein Plädoyer halten, bevor der Beschuldigte im „letzten Wort“ noch einmal die Chance erhält, sich zum Sachverhalt zu äußern. Abgeschlossen wird das Hauptverfahren mit der Urteilsverkündung des Vorsitzenden Richters, nachdem sich das Gericht zur Beratung zurückgezogen hat. Ist die Schuld des Angeklagten für das Gericht nicht bewiesen, kann der Angeklagte auch freigesprochen werden.
Strafmaß für Falschaussagen
Egal ob jemand angibt, eine Körperverletzung gesehen zu haben oder einem Freund ein unrichtiges Alibi gibt – Wer eine uneidliche Falschaussage vor Gericht oder einer entsprechenden anderen Stelle macht, muss mit einer Strafe rechnen. Diese beträgt im deutschen Strafrecht in der Regel mindestens drei Monate Freiheitsstrafe und kann bis zu fünf Jahren reichen. Dieser Strafrahmen hat auch zur Folge, dass der Sich-Äußernde auch einen Eintrag im Führungszeugnis riskiert.
Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) ist grundsätzlich keine Geldstrafe für die Falschaussage vorgesehen. Allerdings gibt es in Ausnahmefällen die Möglichkeit, eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen zuzulassen. Darüber hinaus kann unter Umständen eine Strafmilderung angebracht sein, beispielsweise bei rechtzeitiger Berichtigung, oder gänzlich von einer Strafe abgesehen werden wenn der Aussagende die Unwahrheit gesagt hat, um einen Angehörigen oder sich selbst vor einer Bestrafung zu schützen.
So unterstützt Sie ein Anwalt für Strafrecht
Eine falsche Aussage ist schnell gemacht, doch die Folgen können durchaus gravierend sein. Immerhin drohen unter Umständen sogar Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahre. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich als Beschuldigter von einem kompetenten Anwalt vertreten und beraten zu lassen. Dieser Rechtsanwalt kann den Fall individuell beurteilen und weiß, wie Sie am besten vorgehen sollten. Er kann in vielen Fällen erwirken, dass die Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird.
Zudem kann der Anwalt Einsicht in die Verfahrensakten verlangen, um sich einen umfassenden Einblick in den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurf zu machen. Dies kann für das weitere Verfahren entscheidend sein, zumal sich der Anwalt selbst sowie auch den Angeklagten so auf das Verfahren besser vorbereiten kann. Zudem kann der Rechtsanwalt überprüfen, ob sich die erhobenen Vorwürfe überhaupt aufrechterhalten lassen, oder kaum „Hand und Fuß“ haben. Nach einem „ungerechten“ Urteil kann er Rechtsmittel einlegen und gegen das Urteil vorgehen. Wichtig ist es dabei immer, im Verfahren möglichst bald Kontakt zum Anwalt aufzunehmen.
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