Beleidigung § Definition, Kriterien & Folgen
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Strafrechtinfo24 Redaktion
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- Rechtsgrundlage der Beleidigung ist §185 Strafgesetzbuch (StGB)
- Per Definition handelt es sich um eine Äußerung / Handlung, die sich gegen die Ehre des Beleidigten richtet.
- Sie muss sich auf eine konkrete Person oder eine differenzierbare Personengruppe beziehen.
- Im Verfahren werden die Umstände, die zur Tat geführt haben, berücksichtigt.
- Mögliche Strafen sind: Geldstrafen und Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahre
- Das Opfer kann ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen.
Rechtslage der Beleidigung
Das strafrechtliche Delikt der Beleidigung im Allgemeinen ist im Strafgesetzbuch (StGB) in §185 festgehalten. Generell wird unter einer Beleidigung eine „Kundgabe der Missachtung bzw. Nichtachtung durch Werturteile“ verstanden. Dabei bedeutet Kundgabe, dass die Äußerung der Missachtung/Nichtachtung auch von einem anderen wahrgenommen werden kann. Sie stellt ein sogenanntes „Vergehen“ dar und ist daher von den Verbrechen abzugrenzen, für die in der Regel höhere Strafen vorgesehen sind. Die Beleidigung gehört, wie auch die üble Nachrede und die Verleumdung zu den Ehrverletzungsdelikten. Demnach handelt es sich um ein Delikt, bei dem die persönliche Ehre einer anderen Person verletzt wird.
Strafrechtliche Definition
Unter einer Beleidigung wird eine Äußerung verstanden, die sich merklich gegen die Ehre des Opfers, also des Beleidigten, richtet. Es muss sich aber nicht unbedingt um eine Äußerung bzw. Handlung handeln, die der Beleidigte als ehrverletzend empfindet. Entscheidend ist, ob ein außenstehender, objektiver Dritter sie als Beleidigung versteht. Hierbei gilt es jedoch in jedem Fall zu beachten, dass im Falle einer ehrverletzenden Aussage einem Dritten gegenüber, diese nicht als Beleidigung gilt. In diesem Fall kommen aber die Tatbestände der „üblen Nachrede“ bzw. der „Verleumdung“ in Betracht.
Straflose Beleidigung
Scheinbare Beleidigungen, die sich aber auf eine größere Gruppe oder die Allgemeinheit beziehen, werden nicht grundsätzlich bestraft. Das gilt beispielsweise für „alte Weiber“, da die Personengruppe, auf die sich diese Äußerung bezieht, zu unbestimmt ist. Auch die Bezeichnung als „alter Mann“ oder „Opa“ ist nicht zu bestrafen, da sie lediglich als Tatsachen-Äußerungen eingestuft werden. Ebenso wenig als Beleidigung gilt es, wenn anderen Menschen mitgeteilt wird, wie man sie sieht und was man von ihnen (der eigenen Meinung nach) hält. Daher bleiben Äußerungen wie „der hat keine Ahnung“, „schlechter Arzt“ oder „arroganter Chef“ etc. in der Regel straffrei. Wie überall, kommt es bei der Beurteilung aber immer auf die individuellen Umstände im Einzelfall an.Abgrenzung zur Meinungsfreiheit
Die grundsätzliche Meinungsfreiheit ist verfassungsrechtlich im Grundgesetz (GG) verankert. Der Schutz der Meinungsfreiheit im Allgemeinen ist natürlich bedeutend für die Rechtsordnung, aber auch sie hat ihre Grenzen, die in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze festgelegt sind. Daher greift der Schutz der Meinungsfreiheit nicht mehr, wenn eine Äußerung im Einzelfall und im Kontext mit den individuellen Umständen geprüft und als Beleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird.
Folglich muss die Aussage bzw. Handlung immer im Einzelfall interpretiert werden. Umstände wie der Ort oder die Zeit, das vorangegangene Verhalten des Beleidigten, eventuelle Satire oder ein Streit sowie das Ausdrucksvermögen und die Intelligenz des Beleidigenden müssen bei der Beurteilung berücksichtigt werden. So sind beispielsweise derbe Wortgefechte zwischen Fans verschiedener Mannschaften auf dem Fußballplatz anders einzuordnen als solche zwischen Politikern in einer TV-Sendung oder von Promis in einem Interview.
Straftatbestand der Beleidigung
Um den Tatbestand einer Beleidigung als solchen einstufen zu können, ist ausschlaggebend, ob es sich dabei um ein Werturteil handelt, das ausgesprochen oder durch eine Handlung bzw. Gesten ausgedrückt wird. Der Beleidigende muss dabei eine subjektive Stellung nehmen und für oder gegen etwas sein, also eine Wertung des Sachverhaltes zum Ausdruck bringen. Wie man vielleicht annehmen könnte, muss diese aber nicht gegenüber dem Beleidigten selbst geäußert werden, sondern kann auch gegenüber einem Dritten deutlich gemacht werden.
Opfer einer Beleidigung können nur feststellbare Personen oder abgrenzbare Personengruppen sein. Ist dies nicht der Fall, ist die Äußerung bzw. Handlung zu Allgemein und keine Person im Einzelnen betroffen. So ist es beispielsweise nicht als Beleidigung zu verstehen, wenn sich jemand gegen „das Volk“ im Allgemeinen negativ äußert. Ein weiteres Kriterium für den Tatbestand der Beleidigung ist, dass diese auch tatsächlich wahrgenommen werden kann. Demnach ist es zweifelhaft, wenn der Täter eine andere Sprache spricht als die Person, welche die Aussage auffasst. So Gesehen müssen die nun folgenden Kriterien erfüllt sein, um eine strafrechtlich relevante Beleidigung zu ergeben:
- Es handelt sich bei der Aussage um ein Werturteil
- Der Beleidigte muss dabei eine subjektive Stellung einnehmen
- Das Opfer ist eine feststellbare Person oder abgrenzbare Personengruppe
- Die Beleidigung muss wahrgenommen werden können
Beispiel für eine Beleidigung
Im Alltag lassen sich Aussagen und Gesten schnell einmal als Beleidigung auffassen. Doch nicht jede unfreundliche Geste oder Aussage ist im Sinne des Strafrechts relevant. Ein gutes Beispiel ist zum Beispiel das Zeigen des gestreckten Mittelfingers. Im persönlichen Umfeld mag dies durchaus zum Umgang gehören, zeigt man jedoch zum Beispiel im Straßenverkehr einem Verkehrsteilnehmer den gestreckten Mittelfinger, kann dies den Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Auch Aussagen im Sinne von “Du hast doch einen Vogel” oder “Sie Betrüger / Verbrecher” können strafrechtlich relevant werden. Darüber hinaus sind Handlungen wie Schubsen, Ohrfeigen oder Bespucken in der Regel strafrechtlich relevant und werden als Beleidigung, ggf. bei körperlichen Beeinträchtigungen sogar als Körperverletzung geahndet.
Rechtsfolgen & Strafverfahren
Der Tatbestand der Beleidigung kann nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn ein entsprechender Strafantrag gestellt wurde. Das bedeutet, der Beleidigte muss ausdrücklich verlangen, dass der „Täter“ wegen Beleidigung strafrechtlich verfolgt wird. Ein solcher Strafantrag ist allerdings nicht zu verwechseln mit der alleinigen Mitteilung über einen eventuell strafrechtlich relevanten Sachverhalt (Strafanzeige). Der Strafantrag kann dabei nicht zeitlich unbegrenzt gestellt werden, sondern ist auf eine Frist von drei Monaten begrenzt. Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Tat und Person. Zudem gilt, dass die Beleidigung nach einer Frist von drei Jahren verjährt ist. Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, sobald die Beleidigung beendet ist.
Strafrechtliche Prüfung des Tatverdachts
Ob tatsächlich eine Beleidigung vorliegt und ob sich eine Person strafbar gemacht hat oder nicht, prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht mittels verschiedener Merkmale. Wie in den Kriterien bereits erwähnt, muss der Beleidigende seine Missachtung bzw. Nichtachtung einer anderen Person gegenüber kundgemacht haben und somit der Tatbestand erfüllt sein. Die zuständige Behörde (Staatsanwaltschaft) wird entsprechend im sogenannten Ermittlungsverfahren, die Tatumstände ermitteln und anhand von Zeugenaussagen wie auch den Stellungnahmen des Opfers und Täters entscheiden, ob sich der Tatverdacht der Beleidigung ergibt und ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet wird, oder ob die Tat strafrechtlich nicht relevant war.
Dass die Beleidigung rechtswidrig zum Ausdruck gebracht wurde, kann insbesondere in Fällen abgelehnt werden, in denen das Opfer in die Beleidigung einwilligt. Dies muss nicht explizit passieren, sondern kann auch aus schlüssigem Handeln hervorgehen, beispielsweise wenn die Person im Rahmen einer Unterhaltung oder Diskussion selbst unsachlich und beleidigend wird. Ebenso entfällt die Strafbarkeit, wenn der Täter in der Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte.
Das ist zum Beispiel bei tadelnden Urteilen zu wissenschaftlichen, künstlerischen und gewerblichen Leistungen oder Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen. In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und den Beleidigten auf den sogenannten Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet dann vor dem Amtsgericht statt, in dem der Geschädigte anstelle der Staatsanwaltschaft als „Ankläger“ auftritt.
Strafverfahren & Urteilsfindung
Entscheidet die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, dass es sich um eine Beleidigung im Sinne des Strafrechts handelt, wird das Strafverfahren eingeleitet. Es muss nicht zwangsläufig zu einer Hauptverhandlung kommen, denn häufig erfolgt das Urteil auch schriftlich durch einen Strafbefehl. Gegen diesen kann dann innerhalb der Frist von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Durch eine gute Strafverteidigung kann im Zuge dieses Verfahrens erwirkt werden, dass das Verfahren wegen Beleidigung eingestellt wird.
Kommt es nicht zu einem sogenannten Strafbefehlsverfahren (verkürztes Verfahren), so wird mit der Anberaumung einer Hauptverhandlung das Strafverfahren eingeleitet. Täter und Opfer sowie Zeugen werden also im Zuge einer Strafverhandlung gehört und der Tatbestand durch das Gericht bewertet. Im Anschluss erfolgt der Urteilsspruch, dem das schriftliche Urteil folgt. Wird der Angeklagte für schuldig befunden, so legt das Gericht fest, wie seine Tat zu bestrafen ist.
Strafmaß für Beleidigungen
Für eine Beleidigung drohen dem Täter Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr bzw. bis zu zwei Jahren, sofern eine Beleidigung in tätlicher Form erfolgt ist. Die Höhe der Geldstrafe kann sich ebenso nach der Verbreitung und Schwere der Beleidigung richten, also ob diese „unter vier Augen“ gefallen ist oder vor einem großen Publikum, wodurch die Wirkung der Tat deutlich gravierender ist. Neben den strafrechtlichen Folgen und somit dem verhängten Strafmaß kann der Beleidigte in manchen Fällen auch Anspruch auf einen Schadenersatz haben. Dabei hat das Urteil des Strafverfahrens eine große Bedeutung für eine eventuell folgende Schadensersatzklage.
Beamtenbeleidigung:
Wenn Polizeibeamte beleidigt werden, spricht man von einer sogenannten Beamtenbeleidigung. Generell gibt es in Deutschland aber keinen gesonderten Straftatbestand der Beamtenbeleidigung. Wer sich jedoch vor einem Beamten im Ton vergreift und diesen sogar beleidigt, muss mit einer höheren Strafe rechnen, als wenn er beispielsweise einen anderen Verkehrsteilnehmer beleidigt hätte. Je nachdem, wie schwer die Beleidigung oder Beschimpfung war, kann die Höhe der Geldstrafe variieren. Bekommt der Beamte beispielsweise den Mittelfinger gezeigt, können bis zu 4.000 Euro fällig werden. Die letztendliche Entscheidung über die Strafhöhe trifft jedoch das Gericht.
So kann ein Anwalt Sie unterstützen
Eine Anzeige und ein Ermittlungsverfahren wegen einer Beleidigung sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Immerhin können saftige Geldstrafen und Schadensersatzansprüche, aber auch Freiheitsstrafen die Folge sein. Demnach kostet das Verfahren und die Ermittlungen nicht nur Nerven, sondern häufig reden sich Beschuldigten bzw. Angeklagten dabei auch um Kopf und Kragen. Ein kompetenter Rechtsanwalt kann diese Faktoren minimieren oder ganz vermeiden. Er kann die im Einzelfall bestmögliche Verteidigungsstrategie erarbeiten und den Beschuldigten vor unbedachten Äußerungen bewahren. Zudem kann er im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens Akteneinsicht beantragen.
Ein Anwalt für Strafrecht ist dazu in der Lage, den Tatvorwurf durch Hinzuziehung von günstigen Begleitumständen für den Aussagenden zu widerlegen oder auf eine (geringe) Geldstrafe zu plädieren. Des Weiteren kann er bereits früh im Verfahren dafür Sorge tragen, dass das Recht der Meinungsfreiheit ausreichend beachtet wird. In vielen Fällen kann so eine Anklage und damit eine öffentliche Hauptverhandlung umgangen werden. Aus diesem Grund sollten Sie im Falle einer Anzeige nicht zu lange zögern, bevor Sie einen Fachmann hinzuziehen. Je früher Sie den Anwalt konsultieren, desto besser kann er Sie verteidigen.
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